Wohnungs- und Hauseigentum

Interessensgemeinschaft e.V.

Das Vorstands-Team

Frau Claudia Bronner Rechtsanwältin Fachanwältin für Mieteigentumsrecht und Wohnungseigentumsrecht

Claudia Bronner

(Vorsitzende)

Dr. Gernot Müller-Dalhoff Stellvertretender Vorsitzender des WHI

Dr. Gernot Müller-Dalhoff

(Stellvertretender Vorsitzender)

Dr. Werner Burkhardt Beisitzer des WHI

Dr. Werner Burkhardt

(Beisitzer)

Herzlich willkommen beim WHI!

 

Herzlich willkommen auf der Internetpräsenz des WHI Wohnungs- und Hauseigentum Interessengemeinschaft e.V., Freiburg im Breisgau.

 

Der WHI e.V. ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck es ist, die Interessen der privaten Immobilienbesitzer zu fördern und bewahren.

 

Das Leistungsspektrum für unsere Mitglieder reicht von der Rechtsberatung und Steuerberatung über bautechnische Beratung bis hin zum Informationsservice zu wichtigen Fragen für Eigentümer.

 

"In einer Stadt geben die Giebel den Häusern ein Gesicht.

Wir geben den Gesetzen, die Sie als Eigentümer betreffen, ein Gesicht."

Mitglieder

Versammlung 24.11.2022, 16:30 Uhr

Infos auf Aktelles!

Einige gute Gründe, warum Sie als Eigentümer Mitglied im WHI
Wohnungs- und Hauseigentum Interessengemeinschaft e.V.

werden sollten:

 

  1. Der WHI bezweckt die Förderung und die Wahrung des privaten Immobilienbesitzers und vertritt die Interessen der Eigentümer. Er wurde von engagierten Eigentümern gegründet, um den privaten Interessen von Haus- und Wohnungseigentümern besser als bisher zur Durchsetzung zu verhelfen.
  2. Wir sind für Sie da:
    Mit einem leistungsstarken Angebot, z.B. kostenlose Rechts-, Steuer- und Bauberatung für unsere Mitglieder.
  3. Durch uns erhalten Sie einen Informationsvorsprung gegenüber der Allgemeinheit durch schnelle und gründliche Informationen, z.B. über neue Rechtsprechung, Sachinformationen und Tipps und Trends durch Rundschreiben und persönliche Beratung.
  4. Regelmäßige Vortragsveranstaltungen mit qualifizierten Referenten bilden bei unseren Mitgliedern ein solides Grundwissen rund um die Immobilie oder vervollständigen dieses in Einzelheiten.
  5. Profilierte Mitarbeiter des Vereins stehen im Alltag mit Rat und Tat zur Seite. Sie sind Ihre kompetenten Ansprechpartner bei allen Problemen und Fragestellungen.

Hier können Sie sich unsere Satzung herunterladen: Satzung.pdf.

Frau Claudia Bronner Rechtsanwältin Fachanwältin für Mieteigentumsrecht und Wohnungseigentumsrecht

Frau Claudia Bronner

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

Sekretariat:

Sabrina Höfflin

Telefon 0761-706620

Leistungen für unsere Mitglieder:

Rechtsberatung

Steuerberatung

Bautechnische Beratung

Leistungen für
unsere Mitglieder

 

  1. Rechtsberatung in allen Fragen des Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentums (z.B. Wohnungseigentums-, Miet-, Erb-, Nachbar-, Baurecht, täglich, auch telefonisch).
  2. Steuerberatung in allen zum Haus- oder Wohnungseigentum gehörenden Fragen.
  3. Bautechnische Beratung.
  4. Jedes Mitglied hat Anspruch auf jeweils 8 kostenlose Beratungen bezüglich der Rechts-, Steuer- und bautechnischen Beratung im Jahr. Die Beratung kann in einfach gelagerten Fällen auch telefonisch erfolgen.
  5. Die schriftliche oder mündliche Vertretung von Vereinsmitgliedern gegenüber Mietern, Nachbarn, Behörden usw., wird auf Wunsch gegen Kostenerstattung ausgeführt.
  6. Formulare z.B. Wohnraummietvertrag, Gewerbemietvertrag, Mieterhöhung.
  7. Rechtsberatung, telefonisch und persönlich: Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
  8. Persönliche Beratung nur nach vorheriger Terminabsprache. Termine können in der Regel sehr kurzfristig vereinbart werden.
  9. Der Mitgliedsbeitrag beträgt pro Kalenderjahr
    • für die erste Einheit (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung)
      Grundbeitrag € 60,–
  10. Zuschläge
    • pro weitere Eigentumswohnung, Einfamilienhaus € 10,–
    • pro Mehrfamilienhaus bis 6 Einheiten € 20,–
    • pro Mehrfamilienhaus ab 7 Einheiten € 30,–
  11. Bei einem Beitritt nach dem 30.06. eines Jahres ist der halbe Jahresbeitrag zu zahlen. Den Mitgliedsbeitrag können Sie steuerlich absetzen.
  12. Die Aufnahmegebühr beträgt für Beitritte einmalig € 25,–.

 

 

Zusätzliche Dienstleistungen

 

die nicht im Mitgliedsbeitrag enthalten sind und über die kostenlose Beratung hinausgehen:

  • Korrespondenz mit Mietern, Nachbarn, Behörden u.s.w.
  • Anfertigen von Kündigungen
  • Anfertigen von Mieterhöhungen
  • Ausfüllen von Mietverträgen
  • Anfertigen von Steuererklärungen
  • Formularverkauf

Diese Dienstleistungen bieten wir unseren Mitgliedern gegen Gebühren an.

 

Aktuelle Informationen

und Veranstaltungshinweise

für Eigentümer

Sehr geehrte Mitglieder,

wir freuen uns, Sie nach langer Zwangspause wieder zu unserer

Mitgliederversammlung

am Donnerstag, den 24.11.2022, 16:30 Uhr

Gasthaus Schützen, Nebenzimmer,
Schützenallee 12, Freiburg

einladen zu können.

Vorgesehen ist folgende Tagesordnung

Begrüßung, Formalien

Geschäftsbericht

Kassenbericht 2019, 2020, 2021

Rechenschaftsbericht

Entlastung des Vorstandes

Neuwahlen des Vorstandes und Bestellung der Kassenprüfer

Verschiedenes

 

Nach vielen Jahren der Vorstandszugehörigkeit wollen sich unsere Vorsitzende, Frau Rechtsanwältin Claudia Bronner und ihr Stellvertreter, Herr Dr. Gernot Müller-Dalhoff verabschieden und werden sich nicht mehr zur Wiederwahl stellen.

Als Nachfolger bewerben sich für das Amt des Vorsitzenden Herr Rechtsanwalt Andreas Schnitzler und als seine Stellvertreterin Frau Rechtsanwältin Isabelle Staiger, Freiburg. Weiteren Bewerbungen sehen wir gerne entgegen.

 

Beim anschließenden Vortrag zum Thema

Ordnungsgemäße Beendigung eines Mietverhältnisses

haben Sie Gelegenheit, Frau Rechtsanwältin Staiger etwas näher kennenzulernen.

 

Frau Rechtsanwältin Staiger wird uns die verschiedenen Möglichkeiten der Beendigung eines Mietverhältnisses aufzeigen und hierzu erläutern, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, welche Formalia zu beachten sind und welche Fallstricke Sie unbedingt vermeiden sollten. Im Anschluss wird Sie Ihnen gerne Ihre Fragen zu diesem Thema beantworten.

 

Wir hoffen, Sie nach langer Zeit wieder zahlreich persönlich begrüßen zu dürfen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Ihr Vorstand

 

Archiv 2016-2021

  • Mitgliederversammlung 2019

    ​Oktober 2019

    Mitgliederversammlung

    am Dienstag, den 01.10.2019, 17:00 Uhr

    Gasthaus Schützen, Nebenzimmer, Schützenallee 12, Freiburg

     

    Vorgesehen ist folgende Tagesordnung

    1. Begrüßung, Formalien

    2. Geschäftsbericht 2018

    3. Kassenbericht 2018

    4. Rechenschaftsbericht 2018

    5. Entlastung des Vorstandes

    6. Verschiedenes

     

    Anschließender Vortrag:

    „Wie rechne ich Nebenkosten des Mieters richtig ab?“

    Bei unserer Beratungstätigkeit stellen wir sehr häufig fest, dass sich sowohl bereits beim Abschluss des Mietvertrages, als auch später bei den Abrechnungen der Nebenkosten immer wieder Fehler einschleichen. Insbesondere nicht korrekte Vereinbarungen im Mietvertrag können zu folgeschweren finanziellen Nachteilen für den Vermieter führen.

    Unsere Vorsitzende, Frau Rechtsanwältin Claudia Bronner, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, wird uns deshalb einen Überblick geben und die häufigsten Fehler ansprechen. Sie wird uns Fragen rund um dieses Thema beantworten.

     

    Wir freuen uns,
    Sie zahlreich begrüßen zu dürfen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Vorstand

  • Trittschallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

    ​30. November 2018

    Wenn in einer Eigentümergemeinschaft von einem Eigentümer grundlegende Umbauten erfolgen, müssen die aktuellen technischen Anforderungen an den Schallschutz erfüllt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn neuer Wohnraum durch Ausbau eines Dachgeschosses oder die Aufstockung eines Gebäudes geschaffen wird.

    Wenn aber bei Renovierungsarbeiten nicht erheblich in die Gebäudesubstanz eingegriffen wird, haben die Miteigentümer nur einen Anspruch auf den Schallschutz, der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes erforderlich war.

    Diese Rechtsprechung wurde so vom Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil bestätigt (BGH, Urteil vom 16.03.2018, AZ V ZR 276/16).

    Claudia Bronner
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
    30. November 2018

  • MITGLIEDERVERSAMMLUNG 2018

    ​13. November 2018

    Dienstag, den 13.11.2018, 17:00 Uhr

    Gasthaus Schützen, Nebenzimmer, Schützenallee 12, Freiburg

     

    Wir laden Sie recht herzlich ein.

     

    Vorgesehen ist folgende Tagesordnung

    1. Begrüßung, Formalien
    2. Geschäftsbericht 2017
    3. Kassenbericht 2017
    4. Rechenschaftsbericht 2017
    5. Entlastung des Vorstandes
    6. Neuwahlen des Vorstandes und Bestellung der Kassenprüfer
    7. Verschiedenes

     

    Anschließender Vortrag:

    „Eingriff in Vermieterrechte durch Familiengericht“

    Herr Rechtsanwalt Dr. Patrick Schuler, Fachanwalt für Familienrecht, Basler Str. 4, Freiburg wird uns unter anderem erläutern, wie ein Familiengericht bei Scheidung von Eheleuten ein Mietverhältnis ohne Zustimmung des Vermieters ändern kann. Er wird uns Fragen rund um dieses Thema beantworten.

     

    Wir freuen uns, Sie zahlreich begrüßen zu dürfen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Vorstand

  • Erhöhte Reinigungskosten wegen Laubbefall
    vom Nachbarn zu erstatten

    ​6. März 2018

    Hohe Bäume führen oft wegen des starken Laubbefalls und der Verschattung zu großem Ärgernis – insbesondere, wenn es sich um Bäume auf dem Nachbargrundstück handelt.

    Hohe Bäume müssen einen bestimmten Abstand zum Nachbargrundstück aufweisen. Die Beseitigung der rechtswidrig zu nahe an der Grenze gepflanzten Bäume kann jedoch nach 5 Jahren verfristet oder verjährt sein. Die Beseitigung kann nicht mehr verlangt werden.

    Kommt es aber zu wesentlichen Beeinträchtigungen durch die Bäume, kann der beeinträchtigte Grundstücksnachbar vom Baumeigentümer Ersatz für die zusätzlichen Reinigungskosten verlangen.

    Die Beeinträchtigungen müssen aber das „zumutbare Maß" übersteigen. Es muss z.B. nachgewiesen werden, dass durch das abfallende Laub Dachrinnen und Abflüsse des Hauses häufiger als sonst nötig gereinigt werden müssen. Diese zusätzlichen Kosten können sodann geltend gemacht werden.

    Kosten, die für die Verschattung durch Bäume entstehen (Beseitigung von Dachvermoosung, Kosten für Obst, was gekauft werden muss, weil es wegen des Schattens nicht gedeiht) können dagegen nicht verlangt werden.

    (Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.10.2017 Az V ZR 8/17).

    Claudia Bronner
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
    6. März 2018

  • Die Hecke in Nachbars Garten

    ​9. August 2017

    Eine Hecke an der Grenze in einer Ortschaft darf in Baden-Württemberg 1,80 m hoch sein. Sie muss 0,5 m von der Grenze entfernt stehen. Gemessen wird der Abstand zur Grenze an der Mittelachse des Stammes am Boden. Ist die Hecke weiter entfernt, darf sie entsprechend höher sein.

    Probleme können sich ergeben, wenn die benachbarten Grundstücke unterschiedlich hoch sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Höhe einer Hecke auf einem Grundstück in Hanglage zu entscheiden. Zwischen den Grundstücken befand sich eine Geländestufe von 1,0 m. Die Hecke wuchs auf dem tieferliegenden Grundstück der Nachbarn. Die Eigentümer des oberen Grundstückes verklagten die Nachbarn auf Verkürzung. Sie wollten die Höhe ab Bodenaustritt gemessen haben, also auf dem Nachbargrundstück.

    Sie scheiterten jedoch mit ihrer Klage: Die Höhe ist ab dem höher liegenden Geländeniveau der Kläger zu messen. Die Hecke darf somit um 1,0 m höher sein und wird erst ab dem oberen Niveau des Geländesprungs gemessen. (BGH V ZR 230/16 Urteil vom 02.06.2017)

    Claudia Bronner
    (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht)
    09.08.2017

  • Fehler im Mietspiegel 2017 – 2018

    ​9. Febrar 2017

    Bitte beachten Sie, dass sich im neuen Mietspiegel der Stadt Freiburg 2017 – 2018 ein Fehler eingeschlichen hat. Die Angabe zum Zuschlag für Modernisierungen nach 2001 auf Seite 11, Tabelle 2a ist nicht vollständig. Sie lautet vollständig (fehlender Teil kursiv):

    „Eine grundlegende Modernisierung liegt bei umfangreichen Arbeiten vor, die den technischen Standard und ggf. auch gestalterische Maßnahmen betreffen und nicht ausschließlich Einzelmaßnahmen. Eine grundlegende Modernisierung umfasst dabei mindestens die Erneuerung der Sanitäreinrichtung und Elektroinstallationen sowie zwei der folgenden vier Merkmale: Modernisierung der Küche, Verbesserung des Grundrisses, Einbau eines Schallschutzes oder barrierefreie, altersgerechte Ausstattung (DIN 18040 2. Teil).“

    (Rechtsanwältin Claudia Bronner)
    09.02.2017

  • Zahlungsfrist für Wohnungsmiete9. Oktober 2016

    Bisher war man sich in Rechtsprechung und Literatur einig: Die Miete für eine Wohnung muss am 3. Werktag eines Monats auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. So hatte z.B. auch das Landgericht Freiburg in seinem Urteil vom 28.04.2015 entschieden (AZ 9 S 109/14).

    Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun geändert: Für die Rechtzeitigkeit genügt es, wenn die Miete am 3. Werktag eines Monats bezahlt wird, auch wenn der Eingang beim Vermieter etwas später erfolgt.

    Laut Gesetz, § 556 b BGB ist die Miete zu Beginn eines Monats, spätestens bis zum 3. Werktag des Monats zu „entrichten“.

    Der BGH hat nun klargestellt, dass es sich dabei um die Frist zur Zahlung der Miete und nicht um den Zeitpunkt des Geldeingangs auf dem Vermieterkonto handelt.

    Es genügt also, wenn die Überweisung an diesem Tag vorgenommen wurde („Leistungshandlung“). Es kommt nicht darauf an, dass die Miete erst später auf dem Konto des Vermieters ankommt.

    Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung reicht es aus, dass der Mieter seinem Zahlungsdienstleiter (der Bank) den Zahlungsauftrag für die Überweisung bis zum 3. Werktag des Monats erteilt hat. Allerdings muss das Konto ausreichend gedeckt sein.

    Der BGH begründet seine Entscheidung mit dem Gesetzeswortlaut. Der Begriff „entrichtet“ bedeutet „bezahlen“. Der Gesetzgeber hat nicht auf den Eingang der Miete beim Vermieter abgestellt. Sie sollte nur in der entsprechenden Frist „entrichtet“ sein.

    Eine Mietschuld ist eine Geldschuld. Sie ist am Wohnsitz des Mieters zu erfüllen (§ 270 Abs. 1 BGB). Der Mieter muss die Miete auf eigene Kosten und eigene Gefahr an den Vermieter an dessen Wohnsitz (bzw. Bank) übermitteln. Wenn der Mieter aber alles Erforderliche getan hat, kann ihm nicht angelastet werden, wenn sich die Gutschrift auf dem Vermieterkonto verzögert und nicht am gleichen Tag erfolgt. Dafür ist nicht der Mieter verantwortlich, sondern die Bank.

    Bisher waren die Instanzgerichte und die in der Literatur vertretenen Ansichten der Meinung, die Mietschuld sein eine „modifizierte Bringschuld“. Sie müsse am 3. Werktag auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein (so auch im oben zitierten Urteil des Landgerichts Freiburg). Sofern in einem Mietvertrag Klauseln vereinbart wurden, die dem Gesetz widersprechen, sind diese unwirksam.

    Oft ist vereinbart „für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes auf dem Vermieterkonto an“.

    Diese Formularklausel hält der BGH für unwirksam. Es handelt sich dabei um eine allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, die den Mieter nach Meinung des BGH unangemessen benachteiligt. Sie erlegt ihm das Risiko von Zahlungsverzögerungen im Überweisungsverkehr auf. Die Verzögerung wird jedoch durch die Bank verursacht.

     

    Fundstelle: BGH, Urteil vom 05.10.2016, AZ VIII ZR 222/15

    (Rechtsanwältin Claudia Bronner)

  • Mitgliederversammlung 2016
    Wiederwahl Vorstand

    Beitragserhöhung

    ​Oktober 2016

    Wiederwahl Vorstand

    Beitragserhöhung

     

    Bei unserer letzten Mitgliederversammlung am 27.10.2016 wurde der bisherige Vorstand einstimmig bestätigt:

    Vorsitzende
    Rechtsanwältin Claudia Bronner,

    stellvertretender Vorsitzender
    Dr. Gernot Müller-Dalhoff,

    Beisitzer
    Fr. Werner Burkhardt

    Zu Kassenprüfern wurden wieder Herr Ralf Hettich und Herr Reiner Ulbricht bestellt.

     

    Auf große Zustimmung stieß der Vorschlag des Vorstandes, den Jahresbeitrag ab 01.01.2017 zu erhöhen.

    Seit 2002 betragen der Grundbeitrag 50 €, die weiteren Zuschläge für jede weitere Einheit 10€, für ein Mehrfamilienhaus bis 6 Einheiten 20 € usw.

    Lediglich der Grundbeitrag wird nun nach 15 Jahren Konstanz von 50 € auf 60 € erhöht.

    Die Zuschläge bleiben unverändert.

     

    Nach den üblichen Berichten folgte der sehr informative und lehrreiche Vortrag „Immobilien im Steuerrecht - Fallen gezielt umsteuern“ von Herrn Dipl. Betriebswirt und Steuerberater Ralf Hettich, HERA Steuerberatungs mbH, Tax & Consulting, Silberbachstr. 11, Freiburg.

    Alle Beteiligten waren sich danach einig, dass Beratungen vor Abschluss von Verträgen (nicht nur im steuerrechtlichen Bereich) sehr sinnvoll sind und zum Teil zu großen Einsparungen führen können.

     

    Unser Team steht für Sie als Mitglied bereit – nutzen Sie die Beratungsmöglichkeiten!

  • Neuer Freiburger Mietspiegel 2019/2020

    Neuer Freiburger Mietspiegel 2019/2020

     

    Gegenüber dem Mietspiegel 2017/2018 haben sich lediglich die Basismieten in Abhängigkeit der Wohnfläche erhöht. Sämtlich bisherigen Zu- und Abschläge sind ansonsten gleich geblieben.

    Neu ist, dass der Mietspiegel unentgeltlich auf der Homepage der Stadt Freiburg abgerufen werden kann. Ansonsten ist er für die Schutzgebühr von 7,50 € beim Amt für Liegenschaften und Wohnungswesen erhältlich.

    Wenn Sie Fragen dazu haben, melden Sie sich.

    Claudia Bronner
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
    8. Januar 2019

  • Mietminderung bei Verhinderung einer Mängelbeseitigung

    ​Juli 2019

    Mietminderung bei Verhinderung einer Mängelbeseitigung

     

    Wenn in einer Wohnung ein Mangel auftritt, ist der Mieter nur zur Zahlung einer reduzierten, also geminderten Miete verpflichtet. Voraussetzung für die Mietminderung ist unter anderem jedoch, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt.

    Der Mieter ist beim Auftreten eines Mangels verpflichtet, diesen dem Vermieter umgehend anzuzeigen. Der Vermieter muss den Mangel sodann schnellstmöglich beseitigen lassen.

    Wenn der Mieter einen dazu beauftragten Handwerker nicht in die Wohnung einlässt, ist er zu einer weiteren Mietminderung nicht mehr berechtigt. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.04.2019 (AZ VIII ZR 12/18) entschieden. In diesem Verfahren wollte der Mieter wegen eines Rechtsstreits mit seinem Vermieter zur Beweissicherung den Mangel nicht beseitigen lassen.

    Claudia Bronner
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
    3. Juli 2019

  • Keine Umlage der Notdienstpauschale für Hausmeister

    ​März 2020

    Keine Umlage der Notdienstpauschale für Hausmeister

     

    Im Wohnraummietverhältnis können Kosten für den Hausmeister als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Dazu gehören dessen Lohn- und Sozialbeiträge.

    Wenn der Hausmeister jedoch auch Reparaturen o.Ä. durchführt, muss dies gesondert berechnet werden. Lohnkosten hierfür sind nicht von den Mietern zu tragen. Es handelt sich dabei um Kosten des Vermieters.

    Arbeiten, um die sich der Vermieter kümmern muss, gehören zur Verwaltung. Auch hierfür anfallende Kosten sind nicht umlegbar.

    In einer größeren Wohnanlage in Berlin erhielt der Hausmeister eine monatliche Pauschalzahlung für die Notdienstbereitschaft z.B. bei Strom-, Heizungsausfall, Wasserrohbrüchen nachts oder an Wochenenden.

    Die Klage des Vermieters auf Übernahme dieser Kosten durch den Mieter wurde abgewiesen.

    Grundsätzlich müssen solche Zwischenfälle der Hausverwaltung oder dem Vermieter gemeldet werden. Auch wenn für Störungsfälle außerhalb der üblichen Geschäftszeiten ein Ansprechpartner bereitsteht, handelt es sich dabei um das Tätigkeitsfeld der Verwaltung. Kosten der Verwaltung sind von Mietern nicht zu übernehmen.

    BGH Urteil vom 18.12.2019, AZ VIII ZR 62/19.

    Claudia Bronner
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
    13. März 2020

  • Schadensersatz bei vorgetäuschter
    Eigenbedarfskündigung Maklerkosten

    ​März 2021

    Schadensersatz bei vorgetäuschter Eigenbedarfskündigung

    Maklerkosten

     

    Zieht ein Mieter nach einer Kündigung wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs aus, macht sich der Vermieter schadensersatzpflichtig.

     

    Wenn ein Vermieter seine Kündigung schuldhaft mit einem nichtbestehenden Eigenbedarf begründet, oder nicht über einen späteren Wegfall des Eigenbedarfs informiert, hat er dem Mieter den durch dessen Auszug entstandenen Schaden grundsätzlich zu ersetzen.

     

    Über den Wegfall des Eigenbedarfs ist jedoch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu informieren. Fällt der Eigenbedarf danach weg, entfällt diese Informationspflicht.

     

    Hat sich der Vermieter ersatzpflichtig gemacht, können Maklerkosten für eine andere Mietwohnung gegebenenfalls zu erstatten sein. Dies gilt aber nicht, wenn Maklerkosten für die Vermittlung einer Eigentumswohnung angefallen sind, die der Mieter für sich gekauft hat.

     

    Wegen des pflichtwidrigen Verhaltens des Vermieters kann der Mieter bei ihm nur für zweckmäßig und notwendig zu erachtenden Aufwendungen geltend machen. Maklerkosten für den Erwerb einer Eigentumswohnung fallen nicht darunter.

    Die Eigentümerposition hat grundsätzlich weitergehende Vorteile als das zeitlich und sachlich begrenzte Nutzungsrecht eines Mieters. Der Mieter hat also nicht nur seinen Besitzverlust ausgeglichen, sondern die Stellung als Eigentümer eingenommen.

     

    BGH-Urteile vom 09.12.2020, AZ: VIII ZR 371/18 und vom 16.12.2020 AZ: VIII ZR 70/19.

    Claudia Bronner
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
    3. März 2021

  • Keine Mitgliederversammlung 2020

    Sehr geehrte Mitglieder,

     

    die letztjährige Mitgliederversammlung mussten wir ausfallen lassen.
    Sobald es die Pandemielage zulässt, werden wir sie nachholen.

    Wir sind derzeit telefonisch für Sie erreichbar.

    Bleiben Sie gesund!

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Vorstand

    3. März 2021

  • Relevante Wohnfläche bei Mieterhöhung

    ​November 2021

    Relevante Wohnfläche bei Mieterhöhung

     

    Oft ist in Wohnraummietverträgen die Größe der Wohnung in Quadratmetern eingetragen. Es handelt sich dabei dann um eine Beschaffenheitsvereinbarung. Wenn die tatsächliche Wohnfläche mehr als 10 % kleiner ist, als die angegebene, handelt es sich um einen Mangel der Mietsache. Auch der Zusatz „ca.“ ändert daran nichts. Der Mangel berechtigt den Mieter zur Mietminderung. Dies wurde bereits vor längerer Zeit entschieden (BGH-Urteil vom 24.03.2004 VIII ZR 295/03).

    Nicht ganz klar war das Vorgehen bei einer Mieterhöhung, bei der die Größe der Wohnung grundsätzlich zu beachten ist. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass bei einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB), die (falsch) vereinbarte Wohnfläche keine Rolle spielt. Vielmehr ist nur die tatsächliche Fläche der Wohnung maßgeblich und beim m²-Preis relevant

    (BGH-Hinweisbeschluss vom 22.06.2021 VIII ZR 26/20).

    Claudia Bronner
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
    12. November 2021

  • Keine Mitgliederversammlung 2021

    Liebe Mitglieder,

    wegen der Corona-Pandemie fand im letzten Jahr keine Mitgliederversammlung statt.

    Aufgrund der derzeit rasant steigenden Infektionszahlen haben wir uns entschlossen, die für diesen Herbst vorgesehene Veranstaltung noch einmal – ins Frühjahr 2022 – zu verschieben.

    Wir hoffen, wir können Sie dann alle bei bester Gesundheit begrüßen!

     

    Ihr Vorstand

    November 2021

Downloads für Interessenten und Mitglieder

- Satzung

- Beitrittserklärung

- Vollmacht

Frau Claudia Bronner Rechtsanwältin Fachanwältin für Mieteigentumsrecht und Wohnungseigentumsrecht

Frau Claudia Bronner

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

Sekretariat:

Sabrina Höfflin

Telefon 0761-706620

Adresse

 

WHI Wohnungs- und Hauseigentum Interessengemeinschaft e.V.

Geschäftsstelle Freiburg

Basler Straße 4

79100 Freiburg

Tel 0761/706620

Fax 0761/70780-80

E-Mail whi@whi-freiburg.de

 

 

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Impressum

 

WHI Wohnungs- und Hauseigentum Interessengemeinschaft e.V.

Geschäftsstelle Freiburg

vertreten durch den Vorstand, Frau Rechtsanwältin Claudia Bronner

 

Basler Straße 4

79100 Freiburg

Tel 076/706620

Fax 0761/70780-80

E-Mail whi@whi-freiburg.de

 

Eingetragen beim Registergericht: Amtsgericht Freiburg, Az: VR 2437

 

 

 

 

 

Verantwortlich für den Inhalt

Frau Rechtsanwältin Claudia Bronner, Basler Straße 4, 79100 Freiburg

 

Konzept und Realisierung

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Im Falle der Aktivierung der IP-Anonymisierung auf dieser Webseite, wird die IP-Adresse der Nutzer von Google jedoch innerhalb von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuvor gekürzt. Nur in Ausnahmefällen wird die volle IP-Adresse an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gekürzt. Die IP-Anonymisierung ist auf dieser Website aktiv. Im Auftrag des Betreibers dieser Website wird Google diese Informationen benutzen, um die Nutzung der Website durch die Nutzer auszuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen gegenüber dem Websitebetreiber zu erbringen.

Die im Rahmen von Google Analytics von Ihrem Browser übermittelte IP-Adresse wird nicht mit anderen Daten von Google zusammengeführt. Die Nutzer können die Speicherung der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser-Software verhindern; Dieses Angebot weist die Nutzer jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website vollumfänglich werden nutzen können. Die Nutzer können darüber hinaus die Erfassung der durch das Cookie erzeugten und auf ihre Nutzung der Website bezogenen Daten (inkl. Ihrer IP-Adresse) an Google sowie die Verarbeitung dieser Daten durch Google verhindern, indem sie das unter dem folgenden Link verfügbare Browser-Plugin herunterladen und installieren: http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de.

 

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Dieses Angebot verwendet die “+1″-Schaltfläche des sozialen Netzwerkes Google Plus, welches von der Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, United States betrieben wird (“Google”). Der Button ist an dem Zeichen “+1″ auf weißem oder farbigen Hintergrund erkennbar.

Wenn ein Nutzer eine Webseite dieses Angebotes aufruft, die eine solche Schaltfläche enthält, baut der Browser eine direkte Verbindung mit den Servern von Google auf. Der Inhalt der “+1″-Schaltfläche wird von Google direkt an seinen Browser übermittelt und von diesem in die Webseite eingebunden. der Anbieter hat daher keinen Einfluss auf den Umfang der Daten, die Google mit der Schaltfläche erhebt. Laut Google werden ohne einen Klick auf die Schaltfläche keine personenbezogenen Daten erhoben. Nur bei eingeloggten Mitgliedern, werden solche Daten, unter anderem die IP-Adresse, erhoben und verarbeitet.

Zweck und Umfang der Datenerhebung und die weitere Verarbeitung und Nutzung der Daten durch Google sowie Ihre diesbezüglichen Rechte und Einstellungsmöglichkeiten zum Schutz Ihrer Privatsphäre können die Nutzer Googles Datenschutzhinweisen zu der “+1″-Schaltfläche entnehmen: http://www.google.com/intl/de/+/policy/+1button.html und der FAQ: http://www.google.com/intl/de/+1/button/.

 

Google AdSense

 

Dieses Angebot benutzt Google AdSense, einen Dienst zum Einbinden von Werbeanzeigen der Google Inc. ("Google"). Google AdSense verwendet sog. "Cookies", Textdateien, die auf dem Computer der Nutzer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website ermöglicht. Google AdSense verwendet auch so genannte Web Beacons (unsichtbare Grafiken). Durch diese Web Beacons können Informationen wie der Besucherverkehr auf den Seiten dieses Angebots ausgewertet werden.

 

Die durch Cookies und Web Beacons erzeugten Informationen über die Benutzung dieser Website (einschließlich der IP-Adresse der Nutzer) und Auslieferung von Werbeformaten werden an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Diese Informationen können von Google an Vertragspartner von Google weiter gegeben werden. Google wird Ihre IP-Adresse jedoch nicht mit anderen von Ihnen gespeicherten Daten zusammenführen.

 

Die Nutzer können die Installation der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser Software verhindern; der Anbieter weist die Nutzer jedoch darauf hin, dass sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieses Angebotes voll umfänglich nutzen können. Durch die Nutzung dieser Website erklären die Nutzer sich mit der Bearbeitung der über sie erhobenen Daten durch Google in der zuvor beschriebenen Art und Weise und zu dem zuvor benannten Zweck einverstanden.

 

Widerruf, Änderungen, Berichtigungen und Aktualisierungen

 

Der Nutzer hat das Recht, auf Antrag (per Post, eMail, oder Fax) unentgeltlich Auskunft zu erhalten über die personenbezogenen Daten, die über ihn gespeichert wurden. Zusätzlich hat der Nutzer das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, Sperrung und Löschung seiner personenbezogenen Daten, soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.

 

 

 

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"In einer Stadt geben die Giebel den Häusern ein Gesicht.

Wir geben den Gesetzen, die Sie als Eigentümer betreffen, ein Gesicht."

Herzlich willkommen beim WHI!

 

Herzlich willkommen auf der Internetpräsenz des WHI Wohnungs- und Hauseigentum Interessengemeinschaft e.V., Freiburg im Breisgau.

 

Der WHI e.V. ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck es ist, die Interessen der privaten Immobilienbesitzer zu fördern und bewahren.

 

Das Leistungsspektrum für unsere Mitglieder reicht von der Rechtsberatung und Steuerberatung über bautechnische Beratung bis hin zum Informationsservice zu wichtigen Fragen für Eigentümer.

 

Das Vorstands-Team

Frau Claudia Bronner Rechtsanwältin Fachanwältin für Mieteigentumsrecht und Wohnungseigentumsrecht

Claudia Bronner

(Vorsitzende)

Dr. Gernot Müller-Dalhoff Stellvertretender Vorsitzender des WHI

Dr. Gernot Müller-Dalhoff

(Stellvertretender Vorsitzender)

Dr. Werner Burkhardt Beisitzer des WHI

Dr. Werner Burkhardt

(Beisitzer)

  • Impressum

     

     

    WHI Wohnungs- und Hauseigentum Interessengemeinschaft e.V.

    Geschäftsstelle Freiburg

    vertreten durch den Vorstand, Frau Rechtsanwältin Claudia Bronner

     

    Basler Straße 4

    79100 Freiburg

    Tel 076/706620

    Fax 0761/70780-80

    E-Mail whi@whi-freiburg.de

     

    Eingetragen beim Registergericht: Amtsgericht Freiburg, Az: VR 2437

     

     

     

     

     

    Verantwortlich für den Inhalt

    Frau Rechtsanwältin Claudia Bronner, Basler Straße 4, 79100 Freiburg

     

    Konzept und Realisierung

    Grafik-Orth.de

     

     

     

    Disclaimer

     

    Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!

     

    Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote.

     

    Die Beseitigung einer möglicherweise von diesen Seiten ausgehenden Schutzrecht-Verletzung durch Schutzrecht-InhaberInnen selbst darf nicht ohne unsere Zustimmung stattfinden.

     

    Wir garantieren, dass die zu Recht beanstandeten Passagen unverzüglich entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

     

     

     

    Datenschutzbedingungen

     

    Geltungsbereich

     

    Diese Datenschutzerklärung klärt Nutzer über die Art, den Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten durch den verantwortlichen Anbieter WHI Wohnungs- und Eigentums Interessengemeinschaft e.V., Basler Str. 4, 79100 Freiburg auf dieser Website (im folgenden “Angebot”) auf. Weitere Informationen über den Anbieter erhalten Sie im Impressum.

    Die rechtlichen Grundlagen des Datenschutzes finden sich im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dem Telemediengesetz (TMG).

    Kontaktaufnahme

    Bei der Kontaktaufnahme mit dem Anbieter (zum Beispiel per Kontaktformular oder eMail) werden die Angaben des Nutzers zwecks Bearbeitung der Anfrage sowie für den Fall, dass Anschlussfragen entstehen, gespeichert.

    Einbindung von Diensten und Inhalten Dritter

    Es kann vorkommen, dass innerhalb dieses Onlineangebotes Inhalte Dritter, wie zum Beispiel Videos von YouTube, Kartenmaterial von Google-Maps, RSS-Feeds oder Grafiken von anderen Webseiten eingebunden werden. Dies setzt immer voraus, dass die Anbieter dieser Inhalte (nachfolgend bezeichnet als "Dritt-Anbieter") die IP-Adresse der Nutzer wahrnehmen. Denn ohne die IP-Adresse, könnten sie die Inhalte nicht an den Browser des jeweiligen Nutzers senden. Die IP-Adresse ist damit für die Darstellung dieser Inhalte erforderlich. Wir bemühen uns nur solche Inhalte zu verwenden, deren jeweilige Anbieter die IP-Adresse lediglich zur Auslieferung der Inhalte verwenden. Jedoch haben wir keinen Einfluss darauf, falls die Dritt-Anbieter die IP-Adresse z.B. für statistische Zwecke speichern. Soweit dies uns bekannt ist, klären wir die Nutzer darüber auf.

     

    Cookies

     

    Cookies sind kleine Dateien, die es ermöglichen, auf dem Zugriffsgerät der Nutzer (PC, Smartphone o.ä.) spezifische, auf das Gerät bezogene Informationen zu speichern. Sie dienen zum einem der Benutzerfreundlichkeit von Webseiten und damit den Nutzern (z.B. Speicherung von Logindaten). Zum anderen dienen sie, um die statistische Daten der Webseitennutzung zu erfassen und sie zwecks Verbesserung des Angebotes analysieren zu können. Die Nutzer können auf den Einsatz der Cookies Einfluss nehmen. Die meisten Browser verfügen eine Option mit der das Speichern von Cookies eingeschränkt oder komplett verhindert wird. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass die Nutzung und insbesondere der Nutzungskomfort ohne Cookies eingeschränkt werden.

    Sie können viele Online-Anzeigen-Cookies von Unternehmen beispielsweise über die US-amerikanische Seite http://www.aboutads.info/choices/ oder die EU-Seite http://www.youronlinechoices.com/uk/your-ad-choices/ verwalten.

     

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Einige gute Gründe, warum Sie als Eigentümer Mitglied
im WHI
Wohnungs- und Hauseigentum Interessengemeinschaft e.V. werden sollten:

  1. Der WHI bezweckt die Förderung und die Wahrung des privaten Immobilienbesitzers und vertritt die Interessen der Eigentümer. Er wurde von engagierten Eigentümern gegründet, um den privaten Interessen von Haus- und Wohnungseigentümern besser als bisher zur Durchsetzung zu verhelfen.
  2. Wir sind für Sie da:
    Mit einem leistungsstarken Angebot, z.B. kostenlose Rechts-, Steuer- und Bauberatung für unsere Mitglieder.
  3. Durch uns erhalten Sie einen Informationsvorsprung gegenüber der Allgemeinheit durch schnelle und gründliche Informationen, z.B. über neue Rechtsprechung, Sachinformationen und Tipps und Trends durch Rundschreiben und persönliche Beratung.
  4. Regelmäßige Vortragsveranstaltungen mit qualifizierten Referenten bilden bei unseren Mitgliedern ein solides Grundwissen rund um die Immobilie oder vervollständigen dieses in Einzelheiten.
  5. Profilierte Mitarbeiter des Vereins stehen im Alltag mit Rat und Tat zur Seite. Sie sind Ihre kompetenten Ansprechpartner bei allen Problemen und Fragestellungen.

Hier können Sie sich unsere Satzung herunterladen: Satzung.pdf.

Frau Claudia Bronner Rechtsanwältin Fachanwältin für Mieteigentumsrecht und Wohnungseigentumsrecht

Frau Claudia Bronner

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

Sekretariat:

Sabrina Höfflin

Telefon 0761-706620

  • Impressum

     

     

    WHI Wohnungs- und Hauseigentum Interessengemeinschaft e.V.

    Geschäftsstelle Freiburg

    vertreten durch den Vorstand, Frau Rechtsanwältin Claudia Bronner

     

    Basler Straße 4

    79100 Freiburg

    Tel 076/706620

    Fax 0761/70780-80

    E-Mail whi@whi-freiburg.de

     

    Eingetragen beim Registergericht: Amtsgericht Freiburg, Az: VR 2437

     

     

     

     

     

    Verantwortlich für den Inhalt

    Frau Rechtsanwältin Claudia Bronner, Basler Straße 4, 79100 Freiburg

     

    Konzept und Realisierung

    Grafik-Orth.de

     

     

     

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Leistungen
für unsere Mitglieder:

  • Rechtsberatung
  • Steuerberatung
  • Bautechnische Beratung

Leistungen für
unsere Mitglieder

 

  1. Rechtsberatung in allen Fragen des Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentums (z.B. Wohnungseigentums-, Miet-, Erb-, Nachbar-, Baurecht, täglich, auch telefonisch).
  2. Steuerberatung in allen zum Haus- oder Wohnungseigentum gehörenden Fragen.
  3. Bautechnische Beratung.
  4. Jedes Mitglied hat Anspruch auf jeweils 8 kostenlose Beratungen bezüglich der Rechts-, Steuer- und bautechnischen Beratung im Jahr. Die Beratung kann in einfach gelagerten Fällen auch telefonisch erfolgen.
  5. Die schriftliche oder mündliche Vertretung von Vereinsmitgliedern gegenüber Mietern, Nachbarn, Behörden usw., wird auf Wunsch gegen Kostenerstattung ausgeführt.
  6. Formulare z.B. Wohnraummietvertrag, Gewerbemietvertrag, Mieterhöhung.
  7. Rechtsberatung, telefonisch und persönlich: Montag bis Freitag
    8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
  8. Persönliche Beratung nur nach vorheriger Terminabsprache. Termine können in der Regel sehr kurzfristig vereinbart werden.
  9. Der Mitgliedsbeitrag beträgt pro Kalenderjahr
    • für die erste Einheit (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung)
      Grundbeitrag € 60,–
  10. Zuschläge
    • pro weitere Eigentumswohnung, Einfamilienhaus € 10,–
    • pro Mehrfamilienhaus bis
      6 Einheiten € 20,–
    • pro Mehrfamilienhaus ab
      7 Einheiten € 30,–
  11. Bei einem Beitritt nach dem 30.06. eines Jahres ist der halbe Jahresbeitrag zu zahlen. Den Mitgliedsbeitrag können Sie steuerlich absetzen.
  12. Die Aufnahmegebühr beträgt für Beitritte einmalig € 25,–.

 

 

Zusätzliche Dienstleistungen

 

die nicht im Mitgliedsbeitrag enthalten sind und über die kostenlose Beratung hinausgehen:

  • Korrespondenz mit Mietern, Nachbarn, Behörden u.s.w.
  • Anfertigen von Kündigungen
  • Anfertigen von Mieterhöhungen
  • Ausfüllen von Mietverträgen
  • Anfertigen von Steuererklärungen
  • Formularverkauf

Diese Dienstleistungen bieten wir unseren Mitgliedern gegen Gebühren an.

 

  • Impressum

     

     

    WHI Wohnungs- und Hauseigentum Interessengemeinschaft e.V.

    Geschäftsstelle Freiburg

    vertreten durch den Vorstand, Frau Rechtsanwältin Claudia Bronner

     

    Basler Straße 4

    79100 Freiburg

    Tel 076/706620

    Fax 0761/70780-80

    E-Mail whi@whi-freiburg.de

     

    Eingetragen beim Registergericht: Amtsgericht Freiburg, Az: VR 2437

     

     

     

     

     

    Verantwortlich für den Inhalt

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    Widerruf, Änderungen, Berichtigungen und Aktualisierungen

     

    Der Nutzer hat das Recht, auf Antrag (per Post, eMail, oder Fax) unentgeltlich Auskunft zu erhalten über die personenbezogenen Daten, die über ihn gespeichert wurden. Zusätzlich hat der Nutzer das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, Sperrung und Löschung seiner personenbezogenen Daten, soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.

     

     

     

Aktuelle Informationen

und Veranstaltungshinweise

für Eigentümer

Sehr geehrte Mitglieder,

wir freuen uns, Sie nach langer Zwangspause wieder zu unserer

Mitgliederversammlung

am Donnerstag, den 24.11.2022, 16:30 Uhr

Gasthaus Schützen, Nebenzimmer, Schützenallee 12, Freiburg

einladen zu können.

Vorgesehen ist folgende Tagesordnung

Begrüßung, Formalien

Geschäftsbericht

Kassenbericht 2019, 2020, 2021

Rechenschaftsbericht

Entlastung des Vorstandes

Neuwahlen des Vorstandes und Bestellung der Kassenprüfer

Verschiedenes

 

Nach vielen Jahren der Vorstandszugehörigkeit wollen sich unsere Vorsitzende, Frau Rechtsanwältin Claudia Bronner und ihr Stellvertreter, Herr Dr. Gernot Müller-Dalhoff verabschieden und werden sich nicht mehr zur Wiederwahl stellen.

Als Nachfolger bewerben sich für das Amt des Vorsitzenden Herr Rechtsanwalt Andreas Schnitzler und als seine Stellvertreterin Frau Rechtsanwältin Isabelle Staiger, Freiburg. Weiteren Bewerbungen sehen wir gerne entgegen.

 

Beim anschließenden Vortrag zum Thema

Ordnungsgemäße Beendigung eines Mietverhältnisses

haben Sie Gelegenheit, Frau Rechtsanwältin Staiger etwas näher kennenzulernen.

 

Frau Rechtsanwältin Staiger wird uns die verschiedenen Möglichkeiten der Beendigung eines Mietverhältnisses aufzeigen und hierzu erläutern, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, welche Formalia zu beachten sind und welche Fallstricke Sie unbedingt vermeiden sollten. Im Anschluss wird Sie Ihnen gerne Ihre Fragen zu diesem Thema beantworten.

 

Wir hoffen, Sie nach langer Zeit wieder zahlreich persönlich begrüßen zu dürfen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Ihr Vorstand

 

Archiv 2016-2021

  • Relevante Wohnfläche bei Mieterhöhung

    ​November 2021

    Relevante Wohnfläche bei Mieterhöhung

     

    Oft ist in Wohnraummietverträgen die Größe der Wohnung in Quadratmetern eingetragen. Es handelt sich dabei dann um eine Beschaffenheitsvereinbarung. Wenn die tatsächliche Wohnfläche mehr als 10 % kleiner ist, als die angegebene, handelt es sich um einen Mangel der Mietsache. Auch der Zusatz „ca.“ ändert daran nichts. Der Mangel berechtigt den Mieter zur Mietminderung. Dies wurde bereits vor längerer Zeit entschieden (BGH-Urteil vom 24.03.2004 VIII ZR 295/03).

    Nicht ganz klar war das Vorgehen bei einer Mieterhöhung, bei der die Größe der Wohnung grundsätzlich zu beachten ist. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass bei einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB), die (falsch) vereinbarte Wohnfläche keine Rolle spielt. Vielmehr ist nur die tatsächliche Fläche der Wohnung maßgeblich und beim m²-Preis relevant (BGH-Hinweisbeschluss vom 22.06.2021 VIII ZR 26/20).

    Claudia Bronner
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
    12. November 2021

  • Mitgliederversammlung 2020
    entfällt

    Sehr geehrte Mitglieder,

     

    die letztjährige Mitgliederversammlung mussten wir ausfallen lassen.
    Sobald es die Pandemielage zulässt, werden wir sie nachholen.

    Wir sind derzeit telefonisch für Sie erreichbar.

    Bleiben Sie gesund!

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Vorstand

    3. März 2021

  • Schadensersatz bei vorgetäuschter Eigenbedarfskündigung

    MaklerkostenMärz 2021

    Schadensersatz bei vorgetäuschter Eigenbedarfskündigung

    Maklerkosten

     

    Zieht ein Mieter nach einer Kündigung wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs aus, macht sich der Vermieter schadensersatzpflichtig.

    Wenn ein Vermieter seine Kündigung schuldhaft mit einem nichtbestehenden Eigenbedarf begründet, oder nicht über einen späteren Wegfall des Eigenbedarfs informiert, hat er dem Mieter den durch dessen Auszug entstandenen Schaden grundsätzlich zu ersetzen.

    Über den Wegfall des Eigenbedarfs ist jedoch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu informieren. Fällt der Eigenbedarf danach weg, entfällt diese Informationspflicht.

    Hat sich der Vermieter ersatzpflichtig gemacht, können Maklerkosten für eine andere Mietwohnung gegebenenfalls zu erstatten sein. Dies gilt aber nicht, wenn Maklerkosten für die Vermittlung einer Eigentumswohnung angefallen sind, die der Mieter für sich gekauft hat.

    Wegen des pflichtwidrigen Verhaltens des Vermieters kann der Mieter bei ihm nur für zweckmäßig und notwendig zu erachtenden Aufwendungen geltend machen. Maklerkosten für den Erwerb einer Eigentumswohnung fallen nicht darunter.

    Die Eigentümerposition hat grundsätzlich weitergehende Vorteile als das zeitlich und sachlich begrenzte Nutzungsrecht eines Mieters. Der Mieter hat also nicht nur seinen Besitzverlust ausgeglichen, sondern die Stellung als Eigentümer eingenommen.

     

    BGH-Urteile vom 09.12.2020, AZ: VIII ZR 371/18 und vom 16.12.2020 AZ: VIII ZR 70/19.

    Claudia Bronner
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
    3. März 2021

  • Keine Umlage der Notdienstpauschale für Hausmeister

    ​März 2020

    Keine Umlage der Notdienstpauschale für Hausmeister

     

    Im Wohnraummietverhältnis können Kosten für den Hausmeister als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Dazu gehören dessen Lohn- und Sozialbeiträge.

    Wenn der Hausmeister jedoch auch Reparaturen o.Ä. durchführt, muss dies gesondert berechnet werden. Lohnkosten hierfür sind nicht von den Mietern zu tragen. Es handelt sich dabei um Kosten des Vermieters.

    Arbeiten, um die sich der Vermieter kümmern muss, gehören zur Verwaltung. Auch hierfür anfallende Kosten sind nicht umlegbar.

    In einer größeren Wohnanlage in Berlin erhielt der Hausmeister eine monatliche Pauschalzahlung für die Notdienstbereitschaft z.B. bei Strom-, Heizungsausfall, Wasserrohbrüchen nachts oder an Wochenenden.

    Die Klage des Vermieters auf Übernahme dieser Kosten durch den Mieter wurde abgewiesen.

    Grundsätzlich müssen solche Zwischenfälle der Hausverwaltung oder dem Vermieter gemeldet werden. Auch wenn für Störungsfälle außerhalb der üblichen Geschäftszeiten ein Ansprechpartner bereitsteht, handelt es sich dabei um das Tätigkeitsfeld der Verwaltung. Kosten der Verwaltung sind von Mietern nicht zu übernehmen.

    BGH Urteil vom 18.12.2019, AZ VIII ZR 62/19.

    Claudia Bronner
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
    13. März 2020

  • Neuer Freiburger Mietspiegel 2019/2020

    Neuer Freiburger Mietspiegel 2019/2020

     

    Gegenüber dem Mietspiegel 2017/2018 haben sich lediglich die Basismieten in Abhängigkeit der Wohnfläche erhöht. Sämtlich bisherigen Zu- und Abschläge sind ansonsten gleich geblieben.

    Neu ist, dass der Mietspiegel unentgeltlich auf der Homepage der Stadt Freiburg abgerufen werden kann. Ansonsten ist er für die Schutzgebühr von 7,50 € beim Amt für Liegenschaften und Wohnungswesen erhältlich.

    Wenn Sie Fragen dazu haben, melden Sie sich.

    Claudia Bronner
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
    8. Januar 2019

  • Mitgliederversammlung 2019
    Oktober 2019

    Mitgliederversammlung

    am Dienstag, den 01.10.2019, 17:00 Uhr

    Gasthaus Schützen, Nebenzimmer, Schützenallee 12, Freiburg

     

    Vorgesehen ist folgende Tagesordnung

    1. Begrüßung, Formalien

    2. Geschäftsbericht 2018

    3. Kassenbericht 2018

    4. Rechenschaftsbericht 2018

    5. Entlastung des Vorstandes

    6. Verschiedenes

     

    Anschließender Vortrag:

    „Wie rechne ich Nebenkosten des Mieters richtig ab?“

    Bei unserer Beratungstätigkeit stellen wir sehr häufig fest, dass sich sowohl bereits beim Abschluss des Mietvertrages, als auch später bei den Abrechnungen der Nebenkosten immer wieder Fehler einschleichen. Insbesondere nicht korrekte Vereinbarungen im Mietvertrag können zu folgeschweren finanziellen Nachteilen für den Vermieter führen.

    Unsere Vorsitzende, Frau Rechtsanwältin Claudia Bronner, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, wird uns deshalb einen Überblick geben und die häufigsten Fehler ansprechen. Sie wird uns Fragen rund um dieses Thema beantworten.

     

    Wir freuen uns,
    Sie zahlreich begrüßen zu dürfen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Vorstand

  • Trittschallschutz in der
    Wohnungseigentümer-gemeinschaft

    ​30. November 2018

    Wenn in einer Eigentümergemeinschaft von einem Eigentümer grundlegende Umbauten erfolgen, müssen die aktuellen technischen Anforderungen an den Schallschutz erfüllt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn neuer Wohnraum durch Ausbau eines Dachgeschosses oder die Aufstockung eines Gebäudes geschaffen wird.

    Wenn aber bei Renovierungsarbeiten nicht erheblich in die Gebäudesubstanz eingegriffen wird, haben die Miteigentümer nur einen Anspruch auf den Schallschutz, der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes erforderlich war.

    Diese Rechtsprechung wurde so vom Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil bestätigt (BGH, Urteil vom 16.03.2018, AZ V ZR 276/16).

    Claudia Bronner
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
    30. November 2018

  • Erhöhte Reinigungskosten
    wegen Laubbefall vom
    Nachbarn zu erstatten

    ​6. März 2018

    Hohe Bäume führen oft wegen des starken Laubbefalls und der Verschattung zu großem Ärgernis – insbesondere, wenn es sich um Bäume auf dem Nachbargrundstück handelt.

    Hohe Bäume müssen einen bestimmten Abstand zum Nachbargrundstück aufweisen. Die Beseitigung der rechtswidrig zu nahe an der Grenze gepflanzten Bäume kann jedoch nach 5 Jahren verfristet oder verjährt sein. Die Beseitigung kann nicht mehr verlangt werden.

    Kommt es aber zu wesentlichen Beeinträchtigungen durch die Bäume, kann der beeinträchtigte Grundstücksnachbar vom Baumeigentümer Ersatz für die zusätzlichen Reinigungskosten verlangen.

    Die Beeinträchtigungen müssen aber das „zumutbare Maß" übersteigen. Es muss z.B. nachgewiesen werden, dass durch das abfallende Laub Dachrinnen und Abflüsse des Hauses häufiger als sonst nötig gereinigt werden müssen. Diese zusätzlichen Kosten können sodann geltend gemacht werden.

    Kosten, die für die Verschattung durch Bäume entstehen (Beseitigung von Dachvermoosung, Kosten für Obst, was gekauft werden muss, weil es wegen des Schattens nicht gedeiht) können dagegen nicht verlangt werden.

    (Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.10.2017 Az V ZR 8/17).

    Claudia Bronner
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
    6. März 2018

  • MITGLIEDERVERSAMMLUNG
    2018

    ​13. November 2018

    Dienstag, den 13.11.2018,
    17:00 Uhr

    Gasthaus Schützen, Nebenzimmer,
    Schützenallee 12, Freiburg

     

    Wir laden Sie recht herzlich ein.

     

    Vorgesehen ist folgende Tagesordnung

    1. Begrüßung, Formalien
    2. Geschäftsbericht 2017
    3. Kassenbericht 2017
    4. Rechenschaftsbericht 2017
    5. Entlastung des Vorstandes
    6. Neuwahlen des Vorstandes und Bestellung der Kassenprüfer
    7. Verschiedenes

     

    Anschließender Vortrag:

    „Eingriff in Vermieterrechte durch Familiengericht“

    Herr Rechtsanwalt Dr. Patrick Schuler, Fachanwalt für Familienrecht, Basler Str. 4, Freiburg wird uns unter anderem erläutern, wie ein Familiengericht bei Scheidung von Eheleuten ein Mietverhältnis ohne Zustimmung des Vermieters ändern kann. Er wird uns Fragen rund um dieses Thema beantworten.

     

    Wir freuen uns, Sie zahlreich begrüßen zu dürfen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Vorstand

  • Die Hecke in Nachbars Garten

    ​9. August 2017

    Eine Hecke an der Grenze in einer Ortschaft darf in Baden-Württemberg 1,80 m hoch sein. Sie muss 0,5 m von der Grenze entfernt stehen. Gemessen wird der Abstand zur Grenze an der Mittelachse des Stammes am Boden. Ist die Hecke weiter entfernt, darf sie entsprechend höher sein.

    Probleme können sich ergeben, wenn die benachbarten Grundstücke unterschiedlich hoch sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Höhe einer Hecke auf einem Grundstück in Hanglage zu entscheiden. Zwischen den Grundstücken befand sich eine Geländestufe von 1,0 m. Die Hecke wuchs auf dem tieferliegenden Grundstück der Nachbarn. Die Eigentümer des oberen Grundstückes verklagten die Nachbarn auf Verkürzung. Sie wollten die Höhe ab Bodenaustritt gemessen haben, also auf dem Nachbargrundstück.

    Sie scheiterten jedoch mit ihrer Klage: Die Höhe ist ab dem höher liegenden Geländeniveau der Kläger zu messen. Die Hecke darf somit um 1,0 m höher sein und wird erst ab dem oberen Niveau des Geländesprungs gemessen. (BGH V ZR 230/16 Urteil vom 02.06.2017)

    Claudia Bronner
    (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht)
    09.08.2017

  • Fehler im Mietspiegel
    2017 – 2018

    ​9. Febrar 2017

    Bitte beachten Sie, dass sich im neuen Mietspiegel der Stadt Freiburg 2017 – 2018 ein Fehler eingeschlichen hat. Die Angabe zum Zuschlag für Modernisierungen nach 2001 auf Seite 11, Tabelle 2a ist nicht vollständig. Sie lautet vollständig (fehlender Teil kursiv):

    „Eine grundlegende Modernisierung liegt bei umfangreichen Arbeiten vor, die den technischen Standard und ggf. auch gestalterische Maßnahmen betreffen und nicht ausschließlich Einzelmaßnahmen. Eine grundlegende Modernisierung umfasst dabei mindestens die Erneuerung der Sanitäreinrichtung und Elektroinstallationen sowie zwei der folgenden vier Merkmale: Modernisierung der Küche, Verbesserung des Grundrisses, Einbau eines Schallschutzes oder barrierefreie, altersgerechte Ausstattung (DIN 18040 2. Teil).“

    (Rechtsanwältin Claudia Bronner)
    09.02.2017

  • Zahlungsfrist für
    Wohnungsmiete

    ​9. Oktober 2016

    Bisher war man sich in Rechtsprechung und Literatur einig: Die Miete für eine Wohnung muss am 3. Werktag eines Monats auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. So hatte z.B. auch das Landgericht Freiburg in seinem Urteil vom 28.04.2015 entschieden (AZ 9 S 109/14).

    Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun geändert: Für die Rechtzeitigkeit genügt es, wenn die Miete am 3. Werktag eines Monats bezahlt wird, auch wenn der Eingang beim Vermieter etwas später erfolgt.

    Laut Gesetz, § 556 b BGB ist die Miete zu Beginn eines Monats, spätestens bis zum 3. Werktag des Monats zu „entrichten“.

    Der BGH hat nun klargestellt, dass es sich dabei um die Frist zur Zahlung der Miete und nicht um den Zeitpunkt des Geldeingangs auf dem Vermieterkonto handelt.

    Es genügt also, wenn die Überweisung an diesem Tag vorgenommen wurde („Leistungshandlung“). Es kommt nicht darauf an, dass die Miete erst später auf dem Konto des Vermieters ankommt.

    Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung reicht es aus, dass der Mieter seinem Zahlungsdienstleiter (der Bank) den Zahlungsauftrag für die Überweisung bis zum 3. Werktag des Monats erteilt hat. Allerdings muss das Konto ausreichend gedeckt sein.

    Der BGH begründet seine Entscheidung mit dem Gesetzeswortlaut. Der Begriff „entrichtet“ bedeutet „bezahlen“. Der Gesetzgeber hat nicht auf den Eingang der Miete beim Vermieter abgestellt. Sie sollte nur in der entsprechenden Frist „entrichtet“ sein.

    Eine Mietschuld ist eine Geldschuld. Sie ist am Wohnsitz des Mieters zu erfüllen (§ 270 Abs. 1 BGB). Der Mieter muss die Miete auf eigene Kosten und eigene Gefahr an den Vermieter an dessen Wohnsitz (bzw. Bank) übermitteln. Wenn der Mieter aber alles Erforderliche getan hat, kann ihm nicht angelastet werden, wenn sich die Gutschrift auf dem Vermieterkonto verzögert und nicht am gleichen Tag erfolgt. Dafür ist nicht der Mieter verantwortlich, sondern die Bank.

    Bisher waren die Instanzgerichte und die in der Literatur vertretenen Ansichten der Meinung, die Mietschuld sein eine „modifizierte Bringschuld“. Sie müsse am 3. Werktag auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein (so auch im oben zitierten Urteil des Landgerichts Freiburg). Sofern in einem Mietvertrag Klauseln vereinbart wurden, die dem Gesetz widersprechen, sind diese unwirksam.

    Oft ist vereinbart „für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes auf dem Vermieterkonto an“.

    Diese Formularklausel hält der BGH für unwirksam. Es handelt sich dabei um eine allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, die den Mieter nach Meinung des BGH unangemessen benachteiligt. Sie erlegt ihm das Risiko von Zahlungsverzögerungen im Überweisungsverkehr auf. Die Verzögerung wird jedoch durch die Bank verursacht.

     

    Fundstelle: BGH, Urteil vom 05.10.2016, AZ VIII ZR 222/15

    (Rechtsanwältin Claudia Bronner)

  • Mitgliederversammlung 2016
    Wiederwahl Vorstand

    Beitragserhöhung

    ​Oktober 2016

    Wiederwahl Vorstand

    Beitragserhöhung

     

    Bei unserer letzten Mitgliederversammlung am 27.10.2016 wurde der bisherige Vorstand einstimmig bestätigt:

    Vorsitzende
    Rechtsanwältin Claudia Bronner,

    stellvertretender Vorsitzender
    Dr. Gernot Müller-Dalhoff,

    Beisitzer
    Fr. Werner Burkhardt

    Zu Kassenprüfern wurden wieder Herr Ralf Hettich und Herr Reiner Ulbricht bestellt.

     

    Auf große Zustimmung stieß der Vorschlag des Vorstandes, den Jahresbeitrag ab 01.01.2017 zu erhöhen.

    Seit 2002 betragen der Grundbeitrag 50 €, die weiteren Zuschläge für jede weitere Einheit 10€, für ein Mehrfamilienhaus bis 6 Einheiten 20 € usw.

    Lediglich der Grundbeitrag wird nun nach 15 Jahren Konstanz von 50 € auf 60 € erhöht.

    Die Zuschläge bleiben unverändert.

     

    Nach den üblichen Berichten folgte der sehr informative und lehrreiche Vortrag „Immobilien im Steuerrecht - Fallen gezielt umsteuern“ von Herrn Dipl. Betriebswirt und Steuerberater Ralf Hettich, HERA Steuerberatungs mbH, Tax & Consulting, Silberbachstr. 11, Freiburg.

    Alle Beteiligten waren sich danach einig, dass Beratungen vor Abschluss von Verträgen (nicht nur im steuerrechtlichen Bereich) sehr sinnvoll sind und zum Teil zu großen Einsparungen führen können.

     

    Unser Team steht für Sie als Mitglied bereit – nutzen Sie die Beratungsmöglichkeiten!

  •  

     

    Impressum

    WHI Wohnungs- und Hauseigentum Interessengemeinschaft e.V.

    Geschäftsstelle Freiburg

    vertreten durch den Vorstand, Frau Rechtsanwältin Claudia Bronner

     

    Basler Straße 4

    79100 Freiburg

    Tel 076/706620

    Fax 0761/70780-80

    E-Mail whi@whi-freiburg.de

     

    Eingetragen beim Registergericht: Amtsgericht Freiburg, Az: VR 2437

     

     

     

     

     

    Verantwortlich für den Inhalt

    Frau Rechtsanwältin Claudia Bronner, Basler Straße 4, 79100 Freiburg

     

    Konzept und Realisierung

    Grafik-Orth.de

     

     

     

    Disclaimer

     

    Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!

     

    Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote.

     

    Die Beseitigung einer möglicherweise von diesen Seiten ausgehenden Schutzrecht-Verletzung durch Schutzrecht-InhaberInnen selbst darf nicht ohne unsere Zustimmung stattfinden.

     

    Wir garantieren, dass die zu Recht beanstandeten Passagen unverzüglich entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

     

     

     

    Datenschutzbedingungen

     

    Geltungsbereich

     

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    Zweck und Umfang der Datenerhebung und die weitere Verarbeitung und Nutzung der Daten durch Google sowie Ihre diesbezüglichen Rechte und Einstellungsmöglichkeiten zum Schutz Ihrer Privatsphäre können die Nutzer Googles Datenschutzhinweisen zu der “+1″-Schaltfläche entnehmen: http://www.google.com/intl/de/+/policy/+1button.html und der FAQ: http://www.google.com/intl/de/+1/button/.

     

    Google AdSense

     

    Dieses Angebot benutzt Google AdSense, einen Dienst zum Einbinden von Werbeanzeigen der Google Inc. ("Google"). Google AdSense verwendet sog. "Cookies", Textdateien, die auf dem Computer der Nutzer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website ermöglicht. Google AdSense verwendet auch so genannte Web Beacons (unsichtbare Grafiken). Durch diese Web Beacons können Informationen wie der Besucherverkehr auf den Seiten dieses Angebots ausgewertet werden.

     

    Die durch Cookies und Web Beacons erzeugten Informationen über die Benutzung dieser Website (einschließlich der IP-Adresse der Nutzer) und Auslieferung von Werbeformaten werden an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Diese Informationen können von Google an Vertragspartner von Google weiter gegeben werden. Google wird Ihre IP-Adresse jedoch nicht mit anderen von Ihnen gespeicherten Daten zusammenführen.

     

    Die Nutzer können die Installation der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser Software verhindern; der Anbieter weist die Nutzer jedoch darauf hin, dass sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieses Angebotes voll umfänglich nutzen können. Durch die Nutzung dieser Website erklären die Nutzer sich mit der Bearbeitung der über sie erhobenen Daten durch Google in der zuvor beschriebenen Art und Weise und zu dem zuvor benannten Zweck einverstanden.

     

    Widerruf, Änderungen, Berichtigungen und Aktualisierungen

     

    Der Nutzer hat das Recht, auf Antrag (per Post, eMail, oder Fax) unentgeltlich Auskunft zu erhalten über die personenbezogenen Daten, die über ihn gespeichert wurden. Zusätzlich hat der Nutzer das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, Sperrung und Löschung seiner personenbezogenen Daten, soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.

     

     

     

Downloads für Interessenten und Mitglieder

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- Beitrittserklärung

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Satzung

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Beitrittserklärung

Formular

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Vollmacht

Formular

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  • Impressum

     

     

    WHI Wohnungs- und Hauseigentum Interessengemeinschaft e.V.

    Geschäftsstelle Freiburg

    vertreten durch den Vorstand, Frau Rechtsanwältin Claudia Bronner

     

    Basler Straße 4

    79100 Freiburg

    Tel 076/706620

    Fax 0761/70780-80

    E-Mail whi@whi-freiburg.de

     

    Eingetragen beim Registergericht: Amtsgericht Freiburg, Az: VR 2437

     

     

     

     

     

    Verantwortlich für den Inhalt

    Frau Rechtsanwältin Claudia Bronner, Basler Straße 4, 79100 Freiburg

     

    Konzept und Realisierung

    Grafik-Orth.de

     

     

     

    Disclaimer

     

    Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!

     

    Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote.

     

    Die Beseitigung einer möglicherweise von diesen Seiten ausgehenden Schutzrecht-Verletzung durch Schutzrecht-InhaberInnen selbst darf nicht ohne unsere Zustimmung stattfinden.

     

    Wir garantieren, dass die zu Recht beanstandeten Passagen unverzüglich entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

     

     

     

    Datenschutzbedingungen

     

    Geltungsbereich

     

    Diese Datenschutzerklärung klärt Nutzer über die Art, den Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten durch den verantwortlichen Anbieter WHI Wohnungs- und Eigentums Interessengemeinschaft e.V., Basler Str. 4, 79100 Freiburg auf dieser Website (im folgenden “Angebot”) auf. Weitere Informationen über den Anbieter erhalten Sie im Impressum.

    Die rechtlichen Grundlagen des Datenschutzes finden sich im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dem Telemediengesetz (TMG).

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    Bei der Kontaktaufnahme mit dem Anbieter (zum Beispiel per Kontaktformular oder eMail) werden die Angaben des Nutzers zwecks Bearbeitung der Anfrage sowie für den Fall, dass Anschlussfragen entstehen, gespeichert.

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    Es kann vorkommen, dass innerhalb dieses Onlineangebotes Inhalte Dritter, wie zum Beispiel Videos von YouTube, Kartenmaterial von Google-Maps, RSS-Feeds oder Grafiken von anderen Webseiten eingebunden werden. Dies setzt immer voraus, dass die Anbieter dieser Inhalte (nachfolgend bezeichnet als "Dritt-Anbieter") die IP-Adresse der Nutzer wahrnehmen. Denn ohne die IP-Adresse, könnten sie die Inhalte nicht an den Browser des jeweiligen Nutzers senden. Die IP-Adresse ist damit für die Darstellung dieser Inhalte erforderlich. Wir bemühen uns nur solche Inhalte zu verwenden, deren jeweilige Anbieter die IP-Adresse lediglich zur Auslieferung der Inhalte verwenden. Jedoch haben wir keinen Einfluss darauf, falls die Dritt-Anbieter die IP-Adresse z.B. für statistische Zwecke speichern. Soweit dies uns bekannt ist, klären wir die Nutzer darüber auf.

     

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    Widerruf, Änderungen, Berichtigungen und Aktualisierungen

     

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Adresse

 

WHI Wohnungs- und Hauseigentum Interessengemeinschaft e.V.

 

Geschäftsstelle Freiburg

Basler Straße 4

79100 Freiburg

 

Tel 0761/706620

Fax 0761/70780-80

E-Mail whi@whi-freiburg.de

Frau Claudia Bronner Rechtsanwältin Fachanwältin für Mieteigentumsrecht und Wohnungseigentumsrecht

Frau Claudia Bronner

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

Sekretariat:

Sabrina Höfflin

Telefon 0761-706620

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    vertreten durch den Vorstand, Frau Rechtsanwältin Claudia Bronner

     

    Basler Straße 4

    79100 Freiburg

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    Eingetragen beim Registergericht: Amtsgericht Freiburg, Az: VR 2437

     

     

     

     

     

    Verantwortlich für den Inhalt

    Frau Rechtsanwältin Claudia Bronner, Basler Straße 4, 79100 Freiburg

     

    Konzept und Realisierung

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    Die Beseitigung einer möglicherweise von diesen Seiten ausgehenden Schutzrecht-Verletzung durch Schutzrecht-InhaberInnen selbst darf nicht ohne unsere Zustimmung stattfinden.

     

    Wir garantieren, dass die zu Recht beanstandeten Passagen unverzüglich entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

     

     

     

    Datenschutzbedingungen

     

    Geltungsbereich

     

    Diese Datenschutzerklärung klärt Nutzer über die Art, den Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten durch den verantwortlichen Anbieter WHI Wohnungs- und Eigentums Interessengemeinschaft e.V., Basler Str. 4, 79100 Freiburg auf dieser Website (im folgenden “Angebot”) auf. Weitere Informationen über den Anbieter erhalten Sie im Impressum.

    Die rechtlichen Grundlagen des Datenschutzes finden sich im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dem Telemediengesetz (TMG).

    Kontaktaufnahme

    Bei der Kontaktaufnahme mit dem Anbieter (zum Beispiel per Kontaktformular oder eMail) werden die Angaben des Nutzers zwecks Bearbeitung der Anfrage sowie für den Fall, dass Anschlussfragen entstehen, gespeichert.

    Einbindung von Diensten und Inhalten Dritter

    Es kann vorkommen, dass innerhalb dieses Onlineangebotes Inhalte Dritter, wie zum Beispiel Videos von YouTube, Kartenmaterial von Google-Maps, RSS-Feeds oder Grafiken von anderen Webseiten eingebunden werden. Dies setzt immer voraus, dass die Anbieter dieser Inhalte (nachfolgend bezeichnet als "Dritt-Anbieter") die IP-Adresse der Nutzer wahrnehmen. Denn ohne die IP-Adresse, könnten sie die Inhalte nicht an den Browser des jeweiligen Nutzers senden. Die IP-Adresse ist damit für die Darstellung dieser Inhalte erforderlich. Wir bemühen uns nur solche Inhalte zu verwenden, deren jeweilige Anbieter die IP-Adresse lediglich zur Auslieferung der Inhalte verwenden. Jedoch haben wir keinen Einfluss darauf, falls die Dritt-Anbieter die IP-Adresse z.B. für statistische Zwecke speichern. Soweit dies uns bekannt ist, klären wir die Nutzer darüber auf.

     

    Cookies

     

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    Google Analytics

     

    Dieses Angebot benutzt Google Analytics, einen Webanalysedienst der Google Inc. („Google“). Google Analytics verwendet sog. „Cookies“, Textdateien, welche auf Computer der Nutzer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website durch sie ermöglichen. Die durch den Cookie erzeugten Informationen über Benutzung dieser Website durch die Nutzer werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert.

    Im Falle der Aktivierung der IP-Anonymisierung auf dieser Webseite, wird die IP-Adresse der Nutzer von Google jedoch innerhalb von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuvor gekürzt. Nur in Ausnahmefällen wird die volle IP-Adresse an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gekürzt. Die IP-Anonymisierung ist auf dieser Website aktiv. Im Auftrag des Betreibers dieser Website wird Google diese Informationen benutzen, um die Nutzung der Website durch die Nutzer auszuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen gegenüber dem Websitebetreiber zu erbringen.

    Die im Rahmen von Google Analytics von Ihrem Browser übermittelte IP-Adresse wird nicht mit anderen Daten von Google zusammengeführt. Die Nutzer können die Speicherung der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser-Software verhindern; Dieses Angebot weist die Nutzer jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website vollumfänglich werden nutzen können. Die Nutzer können darüber hinaus die Erfassung der durch das Cookie erzeugten und auf ihre Nutzung der Website bezogenen Daten (inkl. Ihrer IP-Adresse) an Google sowie die Verarbeitung dieser Daten durch Google verhindern, indem sie das unter dem folgenden Link verfügbare Browser-Plugin herunterladen und installieren: http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de.

     

    +1 Schaltfläche von Google+

     

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    Zweck und Umfang der Datenerhebung und die weitere Verarbeitung und Nutzung der Daten durch Google sowie Ihre diesbezüglichen Rechte und Einstellungsmöglichkeiten zum Schutz Ihrer Privatsphäre können die Nutzer Googles Datenschutzhinweisen zu der “+1″-Schaltfläche entnehmen: http://www.google.com/intl/de/+/policy/+1button.html und der FAQ: http://www.google.com/intl/de/+1/button/.

     

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    Widerruf, Änderungen, Berichtigungen und Aktualisierungen

     

    Der Nutzer hat das Recht, auf Antrag (per Post, eMail, oder Fax) unentgeltlich Auskunft zu erhalten über die personenbezogenen Daten, die über ihn gespeichert wurden. Zusätzlich hat der Nutzer das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, Sperrung und Löschung seiner personenbezogenen Daten, soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.