Infos auf Aktelles!
Wohnungs- und Hauseigentum
Interessensgemeinschaft e.V.
Claudia Bronner
(Vorsitzende)
Dr. Gernot Müller-Dalhoff
(Stellvertretender Vorsitzender)
Dr. Werner Burkhardt
(Beisitzer)
Herzlich willkommen auf der Internetpräsenz des WHI Wohnungs- und Hauseigentum Interessengemeinschaft e.V., Freiburg im Breisgau.
Der WHI e.V. ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck es ist, die Interessen der privaten Immobilienbesitzer zu fördern und bewahren.
Das Leistungsspektrum für unsere Mitglieder reicht von der Rechtsberatung und Steuerberatung über bautechnische Beratung bis hin zum Informationsservice zu wichtigen Fragen für Eigentümer.
Infos auf Aktelles!
Hier können Sie sich unsere Satzung herunterladen: Satzung.pdf.
Frau Claudia Bronner
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Sekretariat:
Sabrina Höfflin
Telefon 0761-706620
die nicht im Mitgliedsbeitrag enthalten sind und über die kostenlose Beratung hinausgehen:
Diese Dienstleistungen bieten wir unseren Mitgliedern gegen Gebühren an.
Sehr geehrte Mitglieder,
wir freuen uns, Sie nach langer Zwangspause wieder zu unserer
einladen zu können.
Vorgesehen ist folgende Tagesordnung
Begrüßung, Formalien
Geschäftsbericht
Kassenbericht 2019, 2020, 2021
Rechenschaftsbericht
Entlastung des Vorstandes
Neuwahlen des Vorstandes und Bestellung der Kassenprüfer
Verschiedenes
Nach vielen Jahren der Vorstandszugehörigkeit wollen sich unsere Vorsitzende, Frau Rechtsanwältin Claudia Bronner und ihr Stellvertreter, Herr Dr. Gernot Müller-Dalhoff verabschieden und werden sich nicht mehr zur Wiederwahl stellen.
Als Nachfolger bewerben sich für das Amt des Vorsitzenden Herr Rechtsanwalt Andreas Schnitzler und als seine Stellvertreterin Frau Rechtsanwältin Isabelle Staiger, Freiburg. Weiteren Bewerbungen sehen wir gerne entgegen.
Beim anschließenden Vortrag zum Thema
haben Sie Gelegenheit, Frau Rechtsanwältin Staiger etwas näher kennenzulernen.
Frau Rechtsanwältin Staiger wird uns die verschiedenen Möglichkeiten der Beendigung eines Mietverhältnisses aufzeigen und hierzu erläutern, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, welche Formalia zu beachten sind und welche Fallstricke Sie unbedingt vermeiden sollten. Im Anschluss wird Sie Ihnen gerne Ihre Fragen zu diesem Thema beantworten.
Wir hoffen, Sie nach langer Zeit wieder zahlreich persönlich begrüßen zu dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Vorstand
Vorgesehen ist folgende Tagesordnung
1. Begrüßung, Formalien
2. Geschäftsbericht 2018
3. Kassenbericht 2018
4. Rechenschaftsbericht 2018
5. Entlastung des Vorstandes
6. Verschiedenes
Anschließender Vortrag:
„Wie rechne ich Nebenkosten des Mieters richtig ab?“
Bei unserer Beratungstätigkeit stellen wir sehr häufig fest, dass sich sowohl bereits beim Abschluss des Mietvertrages, als auch später bei den Abrechnungen der Nebenkosten immer wieder Fehler einschleichen. Insbesondere nicht korrekte Vereinbarungen im Mietvertrag können zu folgeschweren finanziellen Nachteilen für den Vermieter führen.
Unsere Vorsitzende, Frau Rechtsanwältin Claudia Bronner, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, wird uns deshalb einen Überblick geben und die häufigsten Fehler ansprechen. Sie wird uns Fragen rund um dieses Thema beantworten.
Wir freuen uns,
Sie zahlreich begrüßen zu dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Vorstand
30. November 2018
Wenn in einer Eigentümergemeinschaft von einem Eigentümer grundlegende Umbauten erfolgen, müssen die aktuellen technischen Anforderungen an den Schallschutz erfüllt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn neuer Wohnraum durch Ausbau eines Dachgeschosses oder die Aufstockung eines Gebäudes geschaffen wird.
Wenn aber bei Renovierungsarbeiten nicht erheblich in die Gebäudesubstanz eingegriffen wird, haben die Miteigentümer nur einen Anspruch auf den Schallschutz, der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes erforderlich war.
Diese Rechtsprechung wurde so vom Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil bestätigt (BGH, Urteil vom 16.03.2018, AZ V ZR 276/16).
Claudia Bronner
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
30. November 2018
Wir laden Sie recht herzlich ein.
Vorgesehen ist folgende Tagesordnung
Anschließender Vortrag:
„Eingriff in Vermieterrechte durch Familiengericht“
Herr Rechtsanwalt Dr. Patrick Schuler, Fachanwalt für Familienrecht, Basler Str. 4, Freiburg wird uns unter anderem erläutern, wie ein Familiengericht bei Scheidung von Eheleuten ein Mietverhältnis ohne Zustimmung des Vermieters ändern kann. Er wird uns Fragen rund um dieses Thema beantworten.
Wir freuen uns, Sie zahlreich begrüßen zu dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Vorstand
Hohe Bäume führen oft wegen des starken Laubbefalls und der Verschattung zu großem Ärgernis – insbesondere, wenn es sich um Bäume auf dem Nachbargrundstück handelt.
Hohe Bäume müssen einen bestimmten Abstand zum Nachbargrundstück aufweisen. Die Beseitigung der rechtswidrig zu nahe an der Grenze gepflanzten Bäume kann jedoch nach 5 Jahren verfristet oder verjährt sein. Die Beseitigung kann nicht mehr verlangt werden.
Kommt es aber zu wesentlichen Beeinträchtigungen durch die Bäume, kann der beeinträchtigte Grundstücksnachbar vom Baumeigentümer Ersatz für die zusätzlichen Reinigungskosten verlangen.
Die Beeinträchtigungen müssen aber das „zumutbare Maß" übersteigen. Es muss z.B. nachgewiesen werden, dass durch das abfallende Laub Dachrinnen und Abflüsse des Hauses häufiger als sonst nötig gereinigt werden müssen. Diese zusätzlichen Kosten können sodann geltend gemacht werden.
Kosten, die für die Verschattung durch Bäume entstehen (Beseitigung von Dachvermoosung, Kosten für Obst, was gekauft werden muss, weil es wegen des Schattens nicht gedeiht) können dagegen nicht verlangt werden.
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.10.2017 Az V ZR 8/17).
Claudia Bronner
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
6. März 2018
Eine Hecke an der Grenze in einer Ortschaft darf in Baden-Württemberg 1,80 m hoch sein. Sie muss 0,5 m von der Grenze entfernt stehen. Gemessen wird der Abstand zur Grenze an der Mittelachse des Stammes am Boden. Ist die Hecke weiter entfernt, darf sie entsprechend höher sein.
Probleme können sich ergeben, wenn die benachbarten Grundstücke unterschiedlich hoch sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Höhe einer Hecke auf einem Grundstück in Hanglage zu entscheiden. Zwischen den Grundstücken befand sich eine Geländestufe von 1,0 m. Die Hecke wuchs auf dem tieferliegenden Grundstück der Nachbarn. Die Eigentümer des oberen Grundstückes verklagten die Nachbarn auf Verkürzung. Sie wollten die Höhe ab Bodenaustritt gemessen haben, also auf dem Nachbargrundstück.
Sie scheiterten jedoch mit ihrer Klage: Die Höhe ist ab dem höher liegenden Geländeniveau der Kläger zu messen. Die Hecke darf somit um 1,0 m höher sein und wird erst ab dem oberen Niveau des Geländesprungs gemessen. (BGH V ZR 230/16 Urteil vom 02.06.2017)
Claudia Bronner
(Rechtsanwältin, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht)
09.08.2017
Bitte beachten Sie, dass sich im neuen Mietspiegel der Stadt Freiburg 2017 – 2018 ein Fehler eingeschlichen hat. Die Angabe zum Zuschlag für Modernisierungen nach 2001 auf Seite 11, Tabelle 2a ist nicht vollständig. Sie lautet vollständig (fehlender Teil kursiv):
„Eine grundlegende Modernisierung liegt bei umfangreichen Arbeiten vor, die den technischen Standard und ggf. auch gestalterische Maßnahmen betreffen und nicht ausschließlich Einzelmaßnahmen. Eine grundlegende Modernisierung umfasst dabei mindestens die Erneuerung der Sanitäreinrichtung und Elektroinstallationen sowie zwei der folgenden vier Merkmale: Modernisierung der Küche, Verbesserung des Grundrisses, Einbau eines Schallschutzes oder barrierefreie, altersgerechte Ausstattung (DIN 18040 2. Teil).“
(Rechtsanwältin Claudia Bronner)
09.02.2017
Bisher war man sich in Rechtsprechung und Literatur einig: Die Miete für eine Wohnung muss am 3. Werktag eines Monats auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. So hatte z.B. auch das Landgericht Freiburg in seinem Urteil vom 28.04.2015 entschieden (AZ 9 S 109/14).
Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun geändert: Für die Rechtzeitigkeit genügt es, wenn die Miete am 3. Werktag eines Monats bezahlt wird, auch wenn der Eingang beim Vermieter etwas später erfolgt.
Laut Gesetz, § 556 b BGB ist die Miete zu Beginn eines Monats, spätestens bis zum 3. Werktag des Monats zu „entrichten“.
Der BGH hat nun klargestellt, dass es sich dabei um die Frist zur Zahlung der Miete und nicht um den Zeitpunkt des Geldeingangs auf dem Vermieterkonto handelt.
Es genügt also, wenn die Überweisung an diesem Tag vorgenommen wurde („Leistungshandlung“). Es kommt nicht darauf an, dass die Miete erst später auf dem Konto des Vermieters ankommt.
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung reicht es aus, dass der Mieter seinem Zahlungsdienstleiter (der Bank) den Zahlungsauftrag für die Überweisung bis zum 3. Werktag des Monats erteilt hat. Allerdings muss das Konto ausreichend gedeckt sein.
Der BGH begründet seine Entscheidung mit dem Gesetzeswortlaut. Der Begriff „entrichtet“ bedeutet „bezahlen“. Der Gesetzgeber hat nicht auf den Eingang der Miete beim Vermieter abgestellt. Sie sollte nur in der entsprechenden Frist „entrichtet“ sein.
Eine Mietschuld ist eine Geldschuld. Sie ist am Wohnsitz des Mieters zu erfüllen (§ 270 Abs. 1 BGB). Der Mieter muss die Miete auf eigene Kosten und eigene Gefahr an den Vermieter an dessen Wohnsitz (bzw. Bank) übermitteln. Wenn der Mieter aber alles Erforderliche getan hat, kann ihm nicht angelastet werden, wenn sich die Gutschrift auf dem Vermieterkonto verzögert und nicht am gleichen Tag erfolgt. Dafür ist nicht der Mieter verantwortlich, sondern die Bank.
Bisher waren die Instanzgerichte und die in der Literatur vertretenen Ansichten der Meinung, die Mietschuld sein eine „modifizierte Bringschuld“. Sie müsse am 3. Werktag auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein (so auch im oben zitierten Urteil des Landgerichts Freiburg). Sofern in einem Mietvertrag Klauseln vereinbart wurden, die dem Gesetz widersprechen, sind diese unwirksam.
Oft ist vereinbart „für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes auf dem Vermieterkonto an“.
Diese Formularklausel hält der BGH für unwirksam. Es handelt sich dabei um eine allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, die den Mieter nach Meinung des BGH unangemessen benachteiligt. Sie erlegt ihm das Risiko von Zahlungsverzögerungen im Überweisungsverkehr auf. Die Verzögerung wird jedoch durch die Bank verursacht.
Fundstelle: BGH, Urteil vom 05.10.2016, AZ VIII ZR 222/15
(Rechtsanwältin Claudia Bronner)
Bei unserer letzten Mitgliederversammlung am 27.10.2016 wurde der bisherige Vorstand einstimmig bestätigt:
Vorsitzende
Rechtsanwältin Claudia Bronner,
stellvertretender Vorsitzender
Dr. Gernot Müller-Dalhoff,
Beisitzer
Fr. Werner Burkhardt
Zu Kassenprüfern wurden wieder Herr Ralf Hettich und Herr Reiner Ulbricht bestellt.
Auf große Zustimmung stieß der Vorschlag des Vorstandes, den Jahresbeitrag ab 01.01.2017 zu erhöhen.
Seit 2002 betragen der Grundbeitrag 50 €, die weiteren Zuschläge für jede weitere Einheit 10€, für ein Mehrfamilienhaus bis 6 Einheiten 20 € usw.
Lediglich der Grundbeitrag wird nun nach 15 Jahren Konstanz von 50 € auf 60 € erhöht.
Die Zuschläge bleiben unverändert.
Nach den üblichen Berichten folgte der sehr informative und lehrreiche Vortrag „Immobilien im Steuerrecht - Fallen gezielt umsteuern“ von Herrn Dipl. Betriebswirt und Steuerberater Ralf Hettich, HERA Steuerberatungs mbH, Tax & Consulting, Silberbachstr. 11, Freiburg.
Alle Beteiligten waren sich danach einig, dass Beratungen vor Abschluss von Verträgen (nicht nur im steuerrechtlichen Bereich) sehr sinnvoll sind und zum Teil zu großen Einsparungen führen können.
Unser Team steht für Sie als Mitglied bereit – nutzen Sie die Beratungsmöglichkeiten!
Gegenüber dem Mietspiegel 2017/2018 haben sich lediglich die Basismieten in Abhängigkeit der Wohnfläche erhöht. Sämtlich bisherigen Zu- und Abschläge sind ansonsten gleich geblieben.
Neu ist, dass der Mietspiegel unentgeltlich auf der Homepage der Stadt Freiburg abgerufen werden kann. Ansonsten ist er für die Schutzgebühr von 7,50 € beim Amt für Liegenschaften und Wohnungswesen erhältlich.
Wenn Sie Fragen dazu haben, melden Sie sich.
Claudia Bronner
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
8. Januar 2019
Wenn in einer Wohnung ein Mangel auftritt, ist der Mieter nur zur Zahlung einer reduzierten, also geminderten Miete verpflichtet. Voraussetzung für die Mietminderung ist unter anderem jedoch, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt.
Der Mieter ist beim Auftreten eines Mangels verpflichtet, diesen dem Vermieter umgehend anzuzeigen. Der Vermieter muss den Mangel sodann schnellstmöglich beseitigen lassen.
Wenn der Mieter einen dazu beauftragten Handwerker nicht in die Wohnung einlässt, ist er zu einer weiteren Mietminderung nicht mehr berechtigt. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.04.2019 (AZ VIII ZR 12/18) entschieden. In diesem Verfahren wollte der Mieter wegen eines Rechtsstreits mit seinem Vermieter zur Beweissicherung den Mangel nicht beseitigen lassen.
Claudia Bronner
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
3. Juli 2019
Keine Umlage der Notdienstpauschale für Hausmeister
Im Wohnraummietverhältnis können Kosten für den Hausmeister als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Dazu gehören dessen Lohn- und Sozialbeiträge.
Wenn der Hausmeister jedoch auch Reparaturen o.Ä. durchführt, muss dies gesondert berechnet werden. Lohnkosten hierfür sind nicht von den Mietern zu tragen. Es handelt sich dabei um Kosten des Vermieters.
Arbeiten, um die sich der Vermieter kümmern muss, gehören zur Verwaltung. Auch hierfür anfallende Kosten sind nicht umlegbar.
In einer größeren Wohnanlage in Berlin erhielt der Hausmeister eine monatliche Pauschalzahlung für die Notdienstbereitschaft z.B. bei Strom-, Heizungsausfall, Wasserrohbrüchen nachts oder an Wochenenden.
Die Klage des Vermieters auf Übernahme dieser Kosten durch den Mieter wurde abgewiesen.
Grundsätzlich müssen solche Zwischenfälle der Hausverwaltung oder dem Vermieter gemeldet werden. Auch wenn für Störungsfälle außerhalb der üblichen Geschäftszeiten ein Ansprechpartner bereitsteht, handelt es sich dabei um das Tätigkeitsfeld der Verwaltung. Kosten der Verwaltung sind von Mietern nicht zu übernehmen.
BGH Urteil vom 18.12.2019, AZ VIII ZR 62/19.
Claudia Bronner
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
13. März 2020
Schadensersatz bei vorgetäuschter Eigenbedarfskündigung
Maklerkosten
Zieht ein Mieter nach einer Kündigung wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs aus, macht sich der Vermieter schadensersatzpflichtig.
Wenn ein Vermieter seine Kündigung schuldhaft mit einem nichtbestehenden Eigenbedarf begründet, oder nicht über einen späteren Wegfall des Eigenbedarfs informiert, hat er dem Mieter den durch dessen Auszug entstandenen Schaden grundsätzlich zu ersetzen.
Über den Wegfall des Eigenbedarfs ist jedoch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu informieren. Fällt der Eigenbedarf danach weg, entfällt diese Informationspflicht.
Hat sich der Vermieter ersatzpflichtig gemacht, können Maklerkosten für eine andere Mietwohnung gegebenenfalls zu erstatten sein. Dies gilt aber nicht, wenn Maklerkosten für die Vermittlung einer Eigentumswohnung angefallen sind, die der Mieter für sich gekauft hat.
Wegen des pflichtwidrigen Verhaltens des Vermieters kann der Mieter bei ihm nur für zweckmäßig und notwendig zu erachtenden Aufwendungen geltend machen. Maklerkosten für den Erwerb einer Eigentumswohnung fallen nicht darunter.
Die Eigentümerposition hat grundsätzlich weitergehende Vorteile als das zeitlich und sachlich begrenzte Nutzungsrecht eines Mieters. Der Mieter hat also nicht nur seinen Besitzverlust ausgeglichen, sondern die Stellung als Eigentümer eingenommen.
BGH-Urteile vom 09.12.2020, AZ: VIII ZR 371/18 und vom 16.12.2020 AZ: VIII ZR 70/19.
Claudia Bronner
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
3. März 2021
Sehr geehrte Mitglieder,
die letztjährige Mitgliederversammlung mussten wir ausfallen lassen.
Sobald es die Pandemielage zulässt, werden wir sie nachholen.
Wir sind derzeit telefonisch für Sie erreichbar.
Bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Vorstand
3. März 2021
Relevante Wohnfläche bei Mieterhöhung
Oft ist in Wohnraummietverträgen die Größe der Wohnung in Quadratmetern eingetragen. Es handelt sich dabei dann um eine Beschaffenheitsvereinbarung. Wenn die tatsächliche Wohnfläche mehr als 10 % kleiner ist, als die angegebene, handelt es sich um einen Mangel der Mietsache. Auch der Zusatz „ca.“ ändert daran nichts. Der Mangel berechtigt den Mieter zur Mietminderung. Dies wurde bereits vor längerer Zeit entschieden (BGH-Urteil vom 24.03.2004 VIII ZR 295/03).
Nicht ganz klar war das Vorgehen bei einer Mieterhöhung, bei der die Größe der Wohnung grundsätzlich zu beachten ist. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass bei einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB), die (falsch) vereinbarte Wohnfläche keine Rolle spielt. Vielmehr ist nur die tatsächliche Fläche der Wohnung maßgeblich und beim m²-Preis relevant
(BGH-Hinweisbeschluss vom 22.06.2021 VIII ZR 26/20).
Claudia Bronner
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
12. November 2021
Liebe Mitglieder,
wegen der Corona-Pandemie fand im letzten Jahr keine Mitgliederversammlung statt.
Aufgrund der derzeit rasant steigenden Infektionszahlen haben wir uns entschlossen, die für diesen Herbst vorgesehene Veranstaltung noch einmal – ins Frühjahr 2022 – zu verschieben.
Wir hoffen, wir können Sie dann alle bei bester Gesundheit begrüßen!
Ihr Vorstand
November 2021
Frau Claudia Bronner
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Sekretariat:
Sabrina Höfflin
Telefon 0761-706620
Adresse
WHI Wohnungs- und Hauseigentum Interessengemeinschaft e.V.
Geschäftsstelle Freiburg
Basler Straße 4
79100 Freiburg
Tel 0761/706620
Fax 0761/70780-80
E-Mail whi@whi-freiburg.de
Besuchen Sie uns!
WHI Wohnungs- und Hauseigentum Interessengemeinschaft e.V.
Geschäftsstelle Freiburg
vertreten durch den Vorstand, Frau Rechtsanwältin Claudia Bronner
Basler Straße 4
79100 Freiburg
Tel 076/706620
Fax 0761/70780-80
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Eingetragen beim Registergericht: Amtsgericht Freiburg, Az: VR 2437
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Frau Rechtsanwältin Claudia Bronner, Basler Straße 4, 79100 Freiburg
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Frau Claudia Bronner
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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Sehr geehrte Mitglieder,
wir freuen uns, Sie nach langer Zwangspause wieder zu unserer
einladen zu können.
Vorgesehen ist folgende Tagesordnung
Begrüßung, Formalien
Geschäftsbericht
Kassenbericht 2019, 2020, 2021
Rechenschaftsbericht
Entlastung des Vorstandes
Neuwahlen des Vorstandes und Bestellung der Kassenprüfer
Verschiedenes
Nach vielen Jahren der Vorstandszugehörigkeit wollen sich unsere Vorsitzende, Frau Rechtsanwältin Claudia Bronner und ihr Stellvertreter, Herr Dr. Gernot Müller-Dalhoff verabschieden und werden sich nicht mehr zur Wiederwahl stellen.
Als Nachfolger bewerben sich für das Amt des Vorsitzenden Herr Rechtsanwalt Andreas Schnitzler und als seine Stellvertreterin Frau Rechtsanwältin Isabelle Staiger, Freiburg. Weiteren Bewerbungen sehen wir gerne entgegen.
Beim anschließenden Vortrag zum Thema
haben Sie Gelegenheit, Frau Rechtsanwältin Staiger etwas näher kennenzulernen.
Frau Rechtsanwältin Staiger wird uns die verschiedenen Möglichkeiten der Beendigung eines Mietverhältnisses aufzeigen und hierzu erläutern, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, welche Formalia zu beachten sind und welche Fallstricke Sie unbedingt vermeiden sollten. Im Anschluss wird Sie Ihnen gerne Ihre Fragen zu diesem Thema beantworten.
Wir hoffen, Sie nach langer Zeit wieder zahlreich persönlich begrüßen zu dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Vorstand
Oft ist in Wohnraummietverträgen die Größe der Wohnung in Quadratmetern eingetragen. Es handelt sich dabei dann um eine Beschaffenheitsvereinbarung. Wenn die tatsächliche Wohnfläche mehr als 10 % kleiner ist, als die angegebene, handelt es sich um einen Mangel der Mietsache. Auch der Zusatz „ca.“ ändert daran nichts. Der Mangel berechtigt den Mieter zur Mietminderung. Dies wurde bereits vor längerer Zeit entschieden (BGH-Urteil vom 24.03.2004 VIII ZR 295/03).
Nicht ganz klar war das Vorgehen bei einer Mieterhöhung, bei der die Größe der Wohnung grundsätzlich zu beachten ist. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass bei einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB), die (falsch) vereinbarte Wohnfläche keine Rolle spielt. Vielmehr ist nur die tatsächliche Fläche der Wohnung maßgeblich und beim m²-Preis relevant (BGH-Hinweisbeschluss vom 22.06.2021 VIII ZR 26/20).
Claudia Bronner
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
12. November 2021
Sehr geehrte Mitglieder,
die letztjährige Mitgliederversammlung mussten wir ausfallen lassen.
Sobald es die Pandemielage zulässt, werden wir sie nachholen.
Wir sind derzeit telefonisch für Sie erreichbar.
Bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Vorstand
3. März 2021
Zieht ein Mieter nach einer Kündigung wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs aus, macht sich der Vermieter schadensersatzpflichtig.
Wenn ein Vermieter seine Kündigung schuldhaft mit einem nichtbestehenden Eigenbedarf begründet, oder nicht über einen späteren Wegfall des Eigenbedarfs informiert, hat er dem Mieter den durch dessen Auszug entstandenen Schaden grundsätzlich zu ersetzen.
Über den Wegfall des Eigenbedarfs ist jedoch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu informieren. Fällt der Eigenbedarf danach weg, entfällt diese Informationspflicht.
Hat sich der Vermieter ersatzpflichtig gemacht, können Maklerkosten für eine andere Mietwohnung gegebenenfalls zu erstatten sein. Dies gilt aber nicht, wenn Maklerkosten für die Vermittlung einer Eigentumswohnung angefallen sind, die der Mieter für sich gekauft hat.
Wegen des pflichtwidrigen Verhaltens des Vermieters kann der Mieter bei ihm nur für zweckmäßig und notwendig zu erachtenden Aufwendungen geltend machen. Maklerkosten für den Erwerb einer Eigentumswohnung fallen nicht darunter.
Die Eigentümerposition hat grundsätzlich weitergehende Vorteile als das zeitlich und sachlich begrenzte Nutzungsrecht eines Mieters. Der Mieter hat also nicht nur seinen Besitzverlust ausgeglichen, sondern die Stellung als Eigentümer eingenommen.
BGH-Urteile vom 09.12.2020, AZ: VIII ZR 371/18 und vom 16.12.2020 AZ: VIII ZR 70/19.
Claudia Bronner
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
3. März 2021
Im Wohnraummietverhältnis können Kosten für den Hausmeister als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Dazu gehören dessen Lohn- und Sozialbeiträge.
Wenn der Hausmeister jedoch auch Reparaturen o.Ä. durchführt, muss dies gesondert berechnet werden. Lohnkosten hierfür sind nicht von den Mietern zu tragen. Es handelt sich dabei um Kosten des Vermieters.
Arbeiten, um die sich der Vermieter kümmern muss, gehören zur Verwaltung. Auch hierfür anfallende Kosten sind nicht umlegbar.
In einer größeren Wohnanlage in Berlin erhielt der Hausmeister eine monatliche Pauschalzahlung für die Notdienstbereitschaft z.B. bei Strom-, Heizungsausfall, Wasserrohbrüchen nachts oder an Wochenenden.
Die Klage des Vermieters auf Übernahme dieser Kosten durch den Mieter wurde abgewiesen.
Grundsätzlich müssen solche Zwischenfälle der Hausverwaltung oder dem Vermieter gemeldet werden. Auch wenn für Störungsfälle außerhalb der üblichen Geschäftszeiten ein Ansprechpartner bereitsteht, handelt es sich dabei um das Tätigkeitsfeld der Verwaltung. Kosten der Verwaltung sind von Mietern nicht zu übernehmen.
BGH Urteil vom 18.12.2019, AZ VIII ZR 62/19.
Claudia Bronner
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
13. März 2020
Gegenüber dem Mietspiegel 2017/2018 haben sich lediglich die Basismieten in Abhängigkeit der Wohnfläche erhöht. Sämtlich bisherigen Zu- und Abschläge sind ansonsten gleich geblieben.
Neu ist, dass der Mietspiegel unentgeltlich auf der Homepage der Stadt Freiburg abgerufen werden kann. Ansonsten ist er für die Schutzgebühr von 7,50 € beim Amt für Liegenschaften und Wohnungswesen erhältlich.
Wenn Sie Fragen dazu haben, melden Sie sich.
Claudia Bronner
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
8. Januar 2019
Vorgesehen ist folgende Tagesordnung
1. Begrüßung, Formalien
2. Geschäftsbericht 2018
3. Kassenbericht 2018
4. Rechenschaftsbericht 2018
5. Entlastung des Vorstandes
6. Verschiedenes
Anschließender Vortrag:
„Wie rechne ich Nebenkosten des Mieters richtig ab?“
Bei unserer Beratungstätigkeit stellen wir sehr häufig fest, dass sich sowohl bereits beim Abschluss des Mietvertrages, als auch später bei den Abrechnungen der Nebenkosten immer wieder Fehler einschleichen. Insbesondere nicht korrekte Vereinbarungen im Mietvertrag können zu folgeschweren finanziellen Nachteilen für den Vermieter führen.
Unsere Vorsitzende, Frau Rechtsanwältin Claudia Bronner, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, wird uns deshalb einen Überblick geben und die häufigsten Fehler ansprechen. Sie wird uns Fragen rund um dieses Thema beantworten.
Wir freuen uns,
Sie zahlreich begrüßen zu dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Vorstand
30. November 2018
Wenn in einer Eigentümergemeinschaft von einem Eigentümer grundlegende Umbauten erfolgen, müssen die aktuellen technischen Anforderungen an den Schallschutz erfüllt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn neuer Wohnraum durch Ausbau eines Dachgeschosses oder die Aufstockung eines Gebäudes geschaffen wird.
Wenn aber bei Renovierungsarbeiten nicht erheblich in die Gebäudesubstanz eingegriffen wird, haben die Miteigentümer nur einen Anspruch auf den Schallschutz, der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes erforderlich war.
Diese Rechtsprechung wurde so vom Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil bestätigt (BGH, Urteil vom 16.03.2018, AZ V ZR 276/16).
Claudia Bronner
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
30. November 2018
Hohe Bäume führen oft wegen des starken Laubbefalls und der Verschattung zu großem Ärgernis – insbesondere, wenn es sich um Bäume auf dem Nachbargrundstück handelt.
Hohe Bäume müssen einen bestimmten Abstand zum Nachbargrundstück aufweisen. Die Beseitigung der rechtswidrig zu nahe an der Grenze gepflanzten Bäume kann jedoch nach 5 Jahren verfristet oder verjährt sein. Die Beseitigung kann nicht mehr verlangt werden.
Kommt es aber zu wesentlichen Beeinträchtigungen durch die Bäume, kann der beeinträchtigte Grundstücksnachbar vom Baumeigentümer Ersatz für die zusätzlichen Reinigungskosten verlangen.
Die Beeinträchtigungen müssen aber das „zumutbare Maß" übersteigen. Es muss z.B. nachgewiesen werden, dass durch das abfallende Laub Dachrinnen und Abflüsse des Hauses häufiger als sonst nötig gereinigt werden müssen. Diese zusätzlichen Kosten können sodann geltend gemacht werden.
Kosten, die für die Verschattung durch Bäume entstehen (Beseitigung von Dachvermoosung, Kosten für Obst, was gekauft werden muss, weil es wegen des Schattens nicht gedeiht) können dagegen nicht verlangt werden.
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.10.2017 Az V ZR 8/17).
Claudia Bronner
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
6. März 2018
Wir laden Sie recht herzlich ein.
Vorgesehen ist folgende Tagesordnung
Anschließender Vortrag:
„Eingriff in Vermieterrechte durch Familiengericht“
Herr Rechtsanwalt Dr. Patrick Schuler, Fachanwalt für Familienrecht, Basler Str. 4, Freiburg wird uns unter anderem erläutern, wie ein Familiengericht bei Scheidung von Eheleuten ein Mietverhältnis ohne Zustimmung des Vermieters ändern kann. Er wird uns Fragen rund um dieses Thema beantworten.
Wir freuen uns, Sie zahlreich begrüßen zu dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Vorstand
Eine Hecke an der Grenze in einer Ortschaft darf in Baden-Württemberg 1,80 m hoch sein. Sie muss 0,5 m von der Grenze entfernt stehen. Gemessen wird der Abstand zur Grenze an der Mittelachse des Stammes am Boden. Ist die Hecke weiter entfernt, darf sie entsprechend höher sein.
Probleme können sich ergeben, wenn die benachbarten Grundstücke unterschiedlich hoch sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Höhe einer Hecke auf einem Grundstück in Hanglage zu entscheiden. Zwischen den Grundstücken befand sich eine Geländestufe von 1,0 m. Die Hecke wuchs auf dem tieferliegenden Grundstück der Nachbarn. Die Eigentümer des oberen Grundstückes verklagten die Nachbarn auf Verkürzung. Sie wollten die Höhe ab Bodenaustritt gemessen haben, also auf dem Nachbargrundstück.
Sie scheiterten jedoch mit ihrer Klage: Die Höhe ist ab dem höher liegenden Geländeniveau der Kläger zu messen. Die Hecke darf somit um 1,0 m höher sein und wird erst ab dem oberen Niveau des Geländesprungs gemessen. (BGH V ZR 230/16 Urteil vom 02.06.2017)
Claudia Bronner
(Rechtsanwältin, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht)
09.08.2017
Bitte beachten Sie, dass sich im neuen Mietspiegel der Stadt Freiburg 2017 – 2018 ein Fehler eingeschlichen hat. Die Angabe zum Zuschlag für Modernisierungen nach 2001 auf Seite 11, Tabelle 2a ist nicht vollständig. Sie lautet vollständig (fehlender Teil kursiv):
„Eine grundlegende Modernisierung liegt bei umfangreichen Arbeiten vor, die den technischen Standard und ggf. auch gestalterische Maßnahmen betreffen und nicht ausschließlich Einzelmaßnahmen. Eine grundlegende Modernisierung umfasst dabei mindestens die Erneuerung der Sanitäreinrichtung und Elektroinstallationen sowie zwei der folgenden vier Merkmale: Modernisierung der Küche, Verbesserung des Grundrisses, Einbau eines Schallschutzes oder barrierefreie, altersgerechte Ausstattung (DIN 18040 2. Teil).“
(Rechtsanwältin Claudia Bronner)
09.02.2017
Bisher war man sich in Rechtsprechung und Literatur einig: Die Miete für eine Wohnung muss am 3. Werktag eines Monats auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. So hatte z.B. auch das Landgericht Freiburg in seinem Urteil vom 28.04.2015 entschieden (AZ 9 S 109/14).
Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun geändert: Für die Rechtzeitigkeit genügt es, wenn die Miete am 3. Werktag eines Monats bezahlt wird, auch wenn der Eingang beim Vermieter etwas später erfolgt.
Laut Gesetz, § 556 b BGB ist die Miete zu Beginn eines Monats, spätestens bis zum 3. Werktag des Monats zu „entrichten“.
Der BGH hat nun klargestellt, dass es sich dabei um die Frist zur Zahlung der Miete und nicht um den Zeitpunkt des Geldeingangs auf dem Vermieterkonto handelt.
Es genügt also, wenn die Überweisung an diesem Tag vorgenommen wurde („Leistungshandlung“). Es kommt nicht darauf an, dass die Miete erst später auf dem Konto des Vermieters ankommt.
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung reicht es aus, dass der Mieter seinem Zahlungsdienstleiter (der Bank) den Zahlungsauftrag für die Überweisung bis zum 3. Werktag des Monats erteilt hat. Allerdings muss das Konto ausreichend gedeckt sein.
Der BGH begründet seine Entscheidung mit dem Gesetzeswortlaut. Der Begriff „entrichtet“ bedeutet „bezahlen“. Der Gesetzgeber hat nicht auf den Eingang der Miete beim Vermieter abgestellt. Sie sollte nur in der entsprechenden Frist „entrichtet“ sein.
Eine Mietschuld ist eine Geldschuld. Sie ist am Wohnsitz des Mieters zu erfüllen (§ 270 Abs. 1 BGB). Der Mieter muss die Miete auf eigene Kosten und eigene Gefahr an den Vermieter an dessen Wohnsitz (bzw. Bank) übermitteln. Wenn der Mieter aber alles Erforderliche getan hat, kann ihm nicht angelastet werden, wenn sich die Gutschrift auf dem Vermieterkonto verzögert und nicht am gleichen Tag erfolgt. Dafür ist nicht der Mieter verantwortlich, sondern die Bank.
Bisher waren die Instanzgerichte und die in der Literatur vertretenen Ansichten der Meinung, die Mietschuld sein eine „modifizierte Bringschuld“. Sie müsse am 3. Werktag auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein (so auch im oben zitierten Urteil des Landgerichts Freiburg). Sofern in einem Mietvertrag Klauseln vereinbart wurden, die dem Gesetz widersprechen, sind diese unwirksam.
Oft ist vereinbart „für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes auf dem Vermieterkonto an“.
Diese Formularklausel hält der BGH für unwirksam. Es handelt sich dabei um eine allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, die den Mieter nach Meinung des BGH unangemessen benachteiligt. Sie erlegt ihm das Risiko von Zahlungsverzögerungen im Überweisungsverkehr auf. Die Verzögerung wird jedoch durch die Bank verursacht.
Fundstelle: BGH, Urteil vom 05.10.2016, AZ VIII ZR 222/15
(Rechtsanwältin Claudia Bronner)
Bei unserer letzten Mitgliederversammlung am 27.10.2016 wurde der bisherige Vorstand einstimmig bestätigt:
Vorsitzende
Rechtsanwältin Claudia Bronner,
stellvertretender Vorsitzender
Dr. Gernot Müller-Dalhoff,
Beisitzer
Fr. Werner Burkhardt
Zu Kassenprüfern wurden wieder Herr Ralf Hettich und Herr Reiner Ulbricht bestellt.
Auf große Zustimmung stieß der Vorschlag des Vorstandes, den Jahresbeitrag ab 01.01.2017 zu erhöhen.
Seit 2002 betragen der Grundbeitrag 50 €, die weiteren Zuschläge für jede weitere Einheit 10€, für ein Mehrfamilienhaus bis 6 Einheiten 20 € usw.
Lediglich der Grundbeitrag wird nun nach 15 Jahren Konstanz von 50 € auf 60 € erhöht.
Die Zuschläge bleiben unverändert.
Nach den üblichen Berichten folgte der sehr informative und lehrreiche Vortrag „Immobilien im Steuerrecht - Fallen gezielt umsteuern“ von Herrn Dipl. Betriebswirt und Steuerberater Ralf Hettich, HERA Steuerberatungs mbH, Tax & Consulting, Silberbachstr. 11, Freiburg.
Alle Beteiligten waren sich danach einig, dass Beratungen vor Abschluss von Verträgen (nicht nur im steuerrechtlichen Bereich) sehr sinnvoll sind und zum Teil zu großen Einsparungen führen können.
Unser Team steht für Sie als Mitglied bereit – nutzen Sie die Beratungsmöglichkeiten!
WHI Wohnungs- und Hauseigentum Interessengemeinschaft e.V.
Geschäftsstelle Freiburg
vertreten durch den Vorstand, Frau Rechtsanwältin Claudia Bronner
Basler Straße 4
79100 Freiburg
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Fax 0761/70780-80
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Der Nutzer hat das Recht, auf Antrag (per Post, eMail, oder Fax) unentgeltlich Auskunft zu erhalten über die personenbezogenen Daten, die über ihn gespeichert wurden. Zusätzlich hat der Nutzer das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, Sperrung und Löschung seiner personenbezogenen Daten, soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
Satzung
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Frau Claudia Bronner
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