Wenn in einer Wohnung ein Mangel auftritt, ist der Mieter nur zur Zahlung einer reduzierten, also geminderten Miete verpflichtet. Voraussetzung für die Mietminderung ist unter anderem jedoch, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt.

Der Mieter ist beim Auftreten eines Mangels verpflichtet, diesen dem Vermieter umgehend anzuzeigen. Der Vermieter muss den Mangel sodann schnellstmöglich beseitigen lassen.

Wenn der Mieter einen dazu beauftragten Handwerker nicht in die Wohnung einlässt, ist er zu einer weiteren Mietminderung nicht mehr berechtigt. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.04.2019 (AZ VIII ZR 12/18) entschieden. In diesem Verfahren wollte der Mieter wegen eines Rechtsstreits mit seinem Vermieter zur Beweissicherung den Mangel nicht beseitigen lassen.

Claudia Bronner
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
3. Juli 2019